Fragen und Antworten rund um den Internationalen Bootsschein (IBS)

Hier finden Sie schon einige Antworten zum Thema Internationaler Bootsschein. Sollten Sie dennoch Fragen haben, die wir hier noch nicht beantworten konnten, zögern Sie nicht uns jederzeit zu kontaktieren. Wählen Sie einfahc als Empfänger "IBS" aus.

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Allgemeine Informationen zum DMYV

Die Geschäftsstelle des DMYV mit der Adresse Vinckeufer 12-14 in 47119 Duisburg ist montags bis donnerstags von 8.30-15.30 Uhr und freitags von 8.30-13.30 Uhr geöffnet.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Geschäftsstelle mit der Adresse Vinckeufer 12-14 in 47119 Duisburg sind telefonisch unter der Rufnummer 0203-80958-12 montags bis donnerstags von 8.30-16.00 Uhr und freitags von 8.30-13.30 Uhr zu erreichen. Darüber hinaus können Sie uns auch unter der Nummer 0203-80958-58 ein Fax schicken oder bei Fragen zum Internationalen Bootsschein an IBS(at)dmyv.de eine E-Mail senden.

Den Antrag finden Sie in dieser Broschüre, die auch auf der Seite "Downloads" wiederzufinden ist.

IBS Broschüre

Die Gebühren sind wie folgt gestaffelt:

  • Neuantrag Mitglieder: 22,00 Euro
  • Neuantrag Nicht-Mitglieder: 27,00 Euro
  • Verlängerung, Änderung oder Eigentümerwechsel: 20,00 Euro
  • Ausführliche Löschungsbestätigung in Deutsch & Englisch: 17,00 Euro
  • Vorab-Versand per Fax oder E-Mail: 12,00 Euro

Die fällige Gebühr kann per Überweisung (Vorkasse), per SEPA-Lastschriftmandat oder bar vor Ort bei uns in der Geschäftsstelle bezahlt werden.

Unsere Bankverbindung lautet:

Bank für Schifffahrt (Ostfriesische VB Leer),
IBAN: DE69285900753341850000
BIC: GENODEF1LER

In der Regel erhalten Sie Ihren IBS innerhalb von 3-5 Tagen nach Eingang Ihres vollständigen Antrages bei uns per Post zurück. Innerhalb der Saison (März-August) verlängert sich die Bearbeitungsdauer auf ca. 2 Wochen nach Posteingang. Geht Ihr Antrag unvollständig bei uns ein, fordern wir die fehlenden Unterlagen per Post bei Ihnen an, was die Bearbeitungszeit verlängert.

Informationen zum Internationalen Bootsschein (IBS)

Nein, der IBS kann auch auf Minderjährige ausgestellt werden, vorausgesetzt, das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten liegt uns vor.

Ja, auch bei uns gibt es die Möglichkeit, der automatischen Verlängerung. Um an der automatischen Verlängerung teilnehmen zu können, kreuzen Sie im Antragsformular einfach das entsprechende Feld an. Achtung: In diesem Fall ist das erteilte SEPA-Lastschrift-Mandat ein dauerhaftes Mandat, kein einmaliges.

Informationen zur automatischen Verlängerung des IBS:

Mit Teilnahme an der automatischen Verlängerung des IBS wird Ihnen der neue IBS unmittelbar nach Ablauf des alten Dokuments per Post an die bei uns gespeicherte Adresse zugesandt, die bei uns registrierten Boots- und Motordaten werden übernommen.

Die Gültigkeitsdauer schließt sich unmittelbar an die Laufzeit des alten IBS an und beginnt mit dem Ablaufdatum des vorangegangenen IBS.

Auch bei der Teilnahme an der automatischen Verlängerung sind Sie verpflichtet, uns Änderungen an IBS-relevanten Daten (einschließlich Adressänderungen z. B. durch Umzug) unverzüglich mitzuteilen und uns das durch die Änderung ungültig gewordene Dokument zurückzusenden.

Mit der Teilnahme an der automatischen Verlängerung des IBS verpflichten Sie sich, das Dokument abzunehmen und die fällige Gebühr zu bezahlen (nur per SEPA-Mandat möglich).

Die Gebühr wird nach Ausstellung des IBS jeweils zum 1. oder 15. des jeweiligen Monats eingezogen. Bei Beendigung der Teilnahme an der automatischen Verlängerung erfolgt keine Rückerstattung der bis dato angefallenen Gebühren.

Die Teilnahme an der automatischen Verlängerung beginnt zum Zeitpunkt Ihrer Unterschrift und läuft bis auf weiteres, wenn sie nicht 3 Monate vor Fälligkeit der nächsten Verlängerung von Ihnen schriftlich gekündigt wird.

Für Beschädigungen, Verspätungen oder Nichtlieferungen im Zuge des postalischen Versands des IBS kann der DMYV e.V. keine Haftung übernehmen. In diesen Fällen kann Ihnen jedoch ein Ersatzdokument ausgestellt werden. 

Jedes Fahrzeug, das mit einem Motor über als 3PS (2,21kW) ausgestattet ist, gilt als motorisiertes Kleinfahrzeug und unterliegt der Kennzeichnungspflicht.

Für Boote mit einem Motor ab 3 PS besteht Kennzeichnungspflicht für deutsche Binnengewässer. 

Durch das Laminieren bzw. Einschweißen ist die Echtheit nicht mehr nachprüfbar. Daher sollten Sie darauf verzichten. 

Der IBS wird ausgestellt für:

  • Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes
  • Deutsche ohne Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes
  • Ausländische Staatsangehörige mit festem Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes (bitte Meldebestätigung beifügen)

Auch Unternehmen können einen IBS beantragen. Dies muss individuell nach Geschäftsform geprüft werden (juristische Person).

Bundesweit ist der IBS unbegrenzt gültig, international ist die Gültigkeit auf 2 Jahre beschränkt. Für Auslandsfahrten muss der IBS also alle zwei Jahre erneuert werden. Den Gültigkeitszeitraum Ihres IBS finden Sie auf der rechten Seite des Dokuments, unter der Nummer des Bootsscheines.

Ja, auch wenn Sie nicht an der automatischen Verlängerung teilnehmen, werden Sie ca. 1 Monat vor Ablauf der Auslandsgültigkeit von uns angeschrieben und haben somit ausreichend Zeit, die Verlängerung bei uns zu beantragen.

Das Kennzeichen muss außen beidseitig am Bug oder am Heck/Spiegelheck des Bootes in 10 cm hohen Zahlen/Buchstaben angebracht werden. In den Niederlanden muss das Kennzeichen auf jeden Fall beidseitig am Bug oder am Heck/Spiegelheck des Bootes in 10cm hohen Zahlen/Buchstaben angebracht werden.

Ja, unser Kennzeichen ist untrennbar an das Boot gebunden, d. h. Sie nehmen in diesem Fall einen Eigentümerwechsel vor und behalten Ihr Kennzeichen.

Kennzeichen von WSA oder von ADAC & DSV können wir nicht übernehmen. Hier erhalten Sie ein neues Kennzeichen vom DMYV.

Durch die Anmeldung beim Wasser- und Schifffahrtsamt erhalten Sie ein amtliches Kennzeichen, welches nur innerhalb des Bundesgebietes gültig ist. Möchten Sie Ihr Boot zusätzlich im Ausland nutzen, ist ein IBS sinnvoll. 

Nein, das Boot darf zwar mehrere Kennzeichen besitzen, aber nur ein Kennzeichen führen: Entweder IBS oder WSA. Da der IBS durch die Auslandsgültigkeit „höherwertiger“ ist als die WSA-Kennzeichnung, ist das IBS-Kennzeichen sinnvoll. Ausnahme hier sind Wassermotorräder/Jetskis: Diese sind gemäß Wassermotorrad-Verordnung mit dem amtlichen Kennzeichen (WSA) zu versehen. 

Wenn Sie uns eine eidesstattliche Verlusterklärung zusammen mit der Gebühr in Höhe von 20,- Euro senden, erhalten Sie innerhalb von ein paar Tagen eine Ersatzausstellung Ihres IBS. Die eidesstattliche Verlusterklärung muss von allen Eignern unterschrieben werden. 

In diesem Fall ist vorzugehen wie bei einem Eigentümerwechsel. Zusätzlich benötigen wir jedoch einen Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Erbes, z. B. die Kopie des Testaments oder des Erbscheins.

Wenn das Beiboot ausschließlich als Beiboot genutzt wird (Übersetzen an Land/Rettungsmittel), ist ein angebrachter Hinweis auf das Mutterschiff ausreichend. Wenn das Beiboot jedoch auch zu eigenständigen Fahrten eingesetzt wird, unterliegt es den allgemeinen Vorschriften, in der Regel für Kleinfahrzeuge. Ist es z.B. mit mehr als 2,21 kW/3 PS motorisiert, ist es kennzeichnungspflichtig. In diesem Fall sollten ein eigener IBS und ein eigenes Kennzeichen beantragt werden. 

Sie füllen den Antrag entsprechend aus (lediglich die geänderten Daten müssen eingetragen werden), legen den Eigentumsnachweis für das neue Gerät dazu und senden alles gemeinsam mit dem Original-IBS per Post an uns. Innerhalb von 3-5 Tagen haben Sie dann den geänderten IBS per Post zurück (Die Bearbeitungszeit kann in der Saison etwas länger dauern.).

Anders als im Kfz-Bereich gibt es in Deutschland wie auch z.B. in Holland, Dänemark, Schweden oder Norwegen keine generelle Versicherungspflicht für Sportboote. Die private Haftpflicht, über die viele Haushalte verfügen, deckt allenfalls Schäden, die mit muskelbetriebenen Fahrzeugen verursacht werden. Schäden, die Sie mit Motor- oder Segelbooten Dritten zufügen, sind hingegen üblicherweise ausgeschlossen. Diese Deckungslücke sollten Sie im eigenen Interesse schließen, denn bei Unfällen kann es schnell zu unkalkulierbar hohen Ansprüchen von Unfallgegnern, durch Gewässerschäden oder durch die Mitfahrer kommen.

Falls Sie mit Ihrem Boot ins Ausland reisen wollen, sollten Sie berücksichtigen, dass in vielen südeuropäischen Ländern eine Haftpflichtversicherung für das Boot vorliegen muss. In diesen Ländern muss immer ein internationaler Versicherungsnachweis (oft „blaue Karte“ oder „Confirmation of Cover“ genannt) an Bord mitgeführt werden. Im Versicherungsnachweis sollten dann, neben dem Halter und dem Bootstyp, auch die Rumpfnummer des Bootes und die Seriennummer des Motors aufgeführt sein.


Mitglieder der Sportbootvereinigung im DMYV e. V. (SBV) erhalten z. B. bei Pantaenius in Hamburg einen Rabatt. Erkundigen Sie sich im Internet bei www.pantaenius.de, telefonisch unter 040-370910 oder per Mail bei yacht(at)pantaenius.com. Den Antrag auf Mitgliedschaft in der SBV erhalten Sie auf der Homepage www.sbv.de oder Sie senden eine Mail an sbv(at)dmyv.de

Um den Antrag direkt bearbeiten zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag im Original
  • eine Personalausweiskopie* (die Zugangs- und Seriennummer sind auf der Kopie zu schwärzen!)
  • ggfs. eine aktuelle Meldebestätigung (bei nicht deutscher Staatsangehörigkeit)
  • eine Kopie des Kaufvertrages/der Rechnung (als Eigentumsnachweis)
  • ggfs. einen Nachweis der Kaufpreiszahlung (bei eingetragenem Eigentumsvorbehalt im KV)
  • ggfs. eine Kopie des Mitgliedsausweises des uns angeschlossenen Vereins
  • Vorlage CE nicht mehr erforderlich. Bitte trotzdem mit einreichen, wenn CE vorliegt (weitere Informationen hierzu siehe Punkt „CE-Konformitätserklärung")
  • Bei Eigentümerwechsel den Original-IBS des Vorbesitzers
  • Eine Gebühr in Höhe von 20/22/27 Euro (Neuantrag Mitglieder: 22,00 Euro, Neuantrag Nicht-Mitglieder: 27,00 Euro, Verlängerung, Änderung oder Eigentümerwechsel: 20,00 Euro)

Wenn Sie die Unterlagen komplett beisammen haben, senden Sie diese per Post an folgende Adresse:
Deutscher Motoryachtverband e.V.,
Vinckeufer 12-14,
47119 Duisburg.
Nach ca. 3-5 Werktagen (die Bearbeitungszeit ist in der Saison etwas länger) erhalten Sie Ihren IBS dann per Post zurück. 

Fügen Sie Ihrem Antrag eine eidesstattliche Versicherung bei, in der Sie versichern, dass das Boot Ihr uneingeschränktes und unbelastetes Alleineigentum ist.

  • Einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag im Original
  • Eine Personalausweiskopie* (die Zugangs- und Seriennummer sind in der Kopie zu schwärzen!)
  • Ggfs. eine aktuelle Meldebestätigung (bei nicht deutscher Staatsangehörigkeit)
  • Eine Kopie des Kaufvertrages/der Rechnung (als Eigentumsnachweis)
  • Ggfs. den  Nachweis der Kaufpreiszahlung (bei eingetragenem Eigentumsvorbehalt im KV)
  • Ggfs. die Kopie des Mitgliedsausweises des uns angeschlossenen Vereins
  • Den Original-IBS des Vorbesitzers
  • Die Gebühr in Höhe von 20 Euro

Wenn Sie die Unterlagen komplett beisammen haben, senden Sie diese per Post an folgende Adresse:
Deutscher Motoryachtverband e.V.,
Vinckeufer 12-14,
47119 Duisburg.

Nach ca. 3-5 Werktagen (die Bearbeitungszeit ist in der Saison etwas länger) erhalten Sie Ihren IBS per Post zurück. 

  • Der Original-IBS
  • Die Gebühr in Höhe von 20,- Euro (vorab überweisen oder per SEPA-Mandat beifügen)
  • Ggfs. die Nachweise über vorzunehmende Änderungen (neuer Motor, Adressänderung etc.) 

In diesem Fall können Sie uns die Gebühr i. H. v. 20 Euro für die Verlängerung überweisen** bzw. ein SEPA-Formular schicken, dann nehmen wir die Verlängerung auch ohne Rückgabe des IBS vor. 

(** unbedingt das Kennzeichen in Spalte „Zweck“ angeben!)

  • einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag im Original
  • Eine Personalausweiskopie* (die Zugangs- und Seriennummer sind in der Kopie zu schwärzen!)
  • Ggfs. eine aktuelle Meldebestätigung (bei nicht deutscher Staatsangehörigkeit)
  • Eine Kopie des Kaufvertrages/der Rechnung (als Eigentumsnachweis)
  • Ggfs. den Nachweis der Kaufpreiszahlung (bei eingetragenem Eigentumsvorbehalt im KV)
  • Ggfs. eine Kopie des Mitgliedsausweises des uns angeschlossenen Vereins
  • Vorlage CE nicht mehr erforderlich. Bitte trotzdem mit einreichen, wenn CE vorliegt (weitere Informationen hierzu siehe Punkt „CE-Konformitätserklärung")
  • Die Gebühr in Höhe von 22,- bzw. 27,00 Euro (Neuantrag Mitglieder: 22,00 Euro, Neuantrag Nicht-Mitglieder: 27,00 Euro)

Wenn Sie die Unterlagen komplett beisammen haben, senden Sie diese per Post an folgende Adresse:
Deutscher Motoryachtverband e.V.,
Vinckeufer 12-14,
47119 Duisburg.

Nach ca. 3-5 Werktagen (die Bearbeitungszeit ist in der Saison etwas länger) erhalten Sie Ihren IBS dann per Post zurück.

Informationen zum Bootsverkauf

Senden Sie den Original-IBS mit den Daten des neuen Eigentümers (am besten Kopie des Kaufvertrages) an uns, wir setzen uns dann bzgl. der Umschreibung mit dem neuen Eigentümer in Verbindung.

Senden Sie den Original-IBS mit einem Hinweis auf die gewünschte Löschung an uns. Wir nehmen dann die Abmeldung vor. Sie erhalten <b>nicht automatisch</b> eine Abmeldebestätigung. Sollten Sie eine wünschen, geben Sie dies bitte im Anschreiben entsprechend an. Wir senden Ihnen dann kostenfrei eine einfache schriftliche Abmeldebestätigung in deutscher Sprache. Sofern Sie eine ausführliche Bestätigung der Löschung benötigen (deutsch, englisch, spanisch oder französisch), beachten Sie bitte die Gebühr in Höhe von 15 Euro, die in diesem Fall per Vorkasse (Überweisung, SEPA-Mandat, Barzahlung) fällig wird.

Nein, da der IBS an das Boot und nicht an den Eigner gekoppelt ist, muss bei einem neuen Boot zwingend ein neuer IBS und somit ein neues Kennzeichen beantragt werden. 

Informationen zur Eignergemeinschaft

Die Vorgehensweise ist adäquat zur Neuanmeldung, d. h. Sie füllen den Antrag aus, legen diesem jedoch einen Eignergemeinschaftsvertrag sowie die Personalausweiskopien von allen Eignern bei (sofern nicht alle Eigner im Kaufvertrag aufgeführt sind).

Informationen zur CE-Konformitätserklärung nach Direktive 94/25/CE

Mit der CE-Kennzeichnung (CE steht für Kennzeichnung in der Europäischen Union) erklärt der Hersteller oder EU-Bevollmächtigte gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“

Für Boote ab Baujahr Juni 1998 und mit einer Länge von 2,50-24 Metern wird für die erstmalige Registrierung in Deutschland eines Sportbootes eine CE-Konformitätserklärung verlangt. Dieses Dokument wird individuell für jedes Boot ausgestellt und beinhaltet u. a. die Baunummer des Bootes. Jetski sind ab Baujahr 2006 ebenfalls konformitätspflichtig.

Wenn das Boot außerhalb Deutschlands oder der anderen Gründungsstaaten der EU in Verkehr gebracht wurde, richtet sich die Konformitätspflicht nach dem Beitrittsdatum des jeweiligen Staates (z. B. 1. Mai 2004 u. a. Polen).

Wird das Boot von außerhalb der EU erstmalig in den Verkehr gebracht, richtet sich die Konformitätspflicht nach dem Datum der Einbringung in den EU-Binnenmarkt.

Sie erhalten die CE-Erklärung vom Hersteller Ihres Bootes, evtl. kann auch der Händler weiterhelfen. Oftmals findet sich die CE-Erklärung auch im Handbuch des Bootes.

Achtung: Eine Typenzertifizierung ersetzt nicht die CE-Erklärung!

Sie erhalten die CE-Erklärung vom Hersteller Ihres Bootes. Evtl. kann auch der Händler weiterhelfen. Oftmals findet sich die CE-Erklärung im Handbuch des Bootes.

Achtung: Eine Typenzertifizierung ersetzt nicht die CE-Erklärung!

Nein, die Typenzertifizierung ersetzt nicht die CE-Erklärung, da sie sich nur auf die Typenreihe des Herstellers bezieht und nicht auf Ihr konkretes Boot. Weitere Informationen hierzu siehe Punkt „CE-Konformitätserklärung“.

Solange das Boot ausschließlich als Beiboot im IBS eingetragen wird, benötigen Sie keine eigene CE-Erklärung dafür. Sollte das Boot nicht nur als Beiboot, sondern als eigenständiges Kleinfahrzeug genutzt werden, benötigt es einen eigenen IBS und somit auch die CE-Erklärung.

Informationen zum Binnenschiffsregister / Seeschiffsregister & Flaggenzertifikat

Wasserfahrzeuge ab 10 m³ Wasserverdrängung müssen in das Binnenschiffsregister eingetragen werden, wenn sie hauptsächlich im Binnenbereich gefahren werden.

Seegehende Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge von mehr als 15 Meter müssen in das Seeschiffsregister eingetragen werden.

Der deutsche Eigentümer eines Seeschiffes ist verpflichtet, das Schiff im Seeschiffsregister eintragen zu lassen, wenn die Rumpflänge des Schiffes 15 Meter übersteigt. Kürzere Schiffe können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Voraussetzung der Eintragung ist die amtliche Vermessung des Schiffes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Postfach 30 12 20, 20305 Hamburg, Telefon 040- 3190-0. Gegebenenfalls  genügt zur Eintragung auch eine amtliche Vermessungsurkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde.

Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht.

Die Registrierung im Schiffsregister ist höherwertiger als der IBS, d. h. auch mit dieser Registrierung dürfen Sie im Ausland fahren. Das IBS-Dokument ist allerdings handlicher und im Ausland auch bekannter und kann zusätzlich beantragt werden.

Ein Sportboot darf mehrere Kennzeichen gleichzeitig besitzen, allerdings darf nur ein Kennzeichen am Boot geführt werden.

Das Flaggenzertifikat ist ein international anerkannter amtlicher deutscher Eigentumsnachweis für Sportboote unter 15 Metern Länge, die auf hoher See oder den zur See angrenzenden Gewässern unterwegs sind und andere Staaten besuchen können. Der Ausweis ist nicht amtlich vorgeschrieben, zählt jedoch als Registereintrag. D.h. ein Schiff, das ein Flaggenzertifikat besitzt, darf nicht gleichzeitig einen anderen Registerantrag (Binnen- oder Seeschiffsregister) haben.

Informationen hierzu erhalten Sie vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Adresse des BSH lautet: Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, Telefon: 040-31900

Informationen zu Kroatien (EU-Beitritt 01.07.2013)

EU-Deklaration:

Boote, die bereits vor dem 30.6.2013 über einen Dauerliegeplatz in einer kroatischen Marina verfügten, wurden automatisch dem dortigen Zoll gemeldet und unter dem Status der „vorübergehenden Einfuhr“ aktenmäßig geführt (Ein schwebendes Zollverfahren, muss innerhalb von 18 Monaten nach der letzten Einreise vom Eigner beendet werden! Das Zollamt kann Ihnen Informationen darüber geben, welche Verfahren bereits abgeschlossen sind und welche nicht.).

Boote mit einer Länge von bis zu 12 Metern, die länger als 18 Monate in einer kroatischen Marina liegen, sind mit 1,7 % zu verzollen. Boote über 12 Meter Länge sind vom Zoll befreit, wenn die Seetauglichkeitskategorie A laut Registrierung oder CE-Zertifikat erfüllt wird.

Die verschiedenen Varianten für die EU-Deklaration:

  • EU-Versteuerung kann nachgewiesen werden: Es wird weder Einfuhrumsatzsteuer noch Zoll fällig.
  • Das Boot/Schiff ist nicht EU-versteuert, aber die Erstinbetriebnahme erfolgte vor dem 01.07.2005: Die Einfuhrumsatzsteuer entfällt, aber es fallen 1,7 % Zollgebühren an.
  • Das Boot/Schiff ist nicht EU-versteuert und es kann kein Nachweis über die Erstinbetriebnahme vor dem 01.07.2005 erbracht werden: Es werden 25 % Einfuhrumsatzsteuer sowie 1,7 % Zollgebühr fällig.

Wie kann nachgewiesen werden, dass das Boot/Schiff älter als 8 Jahre ist?

  • Mit der Kopie einer Registrierung, die vor dem 01.07.2005 ausgestellt wurde (Kopien alter Bootsregistrierungen wie Seebrief oder IBS).
  • Schriftliche Bestätigung einer Ausstellungsstelle (DMYV, ADAC, Wasser- und Schifffahrtsamt. 
  • Mit einer Rechnung/einem Kaufvertrag einer EU-Firma mit ausgewiesener MwSt.
  • Mit einem T2L-Formular des Wohnsitzzolls: Bei diesem Formular handelt es sich um ein Versandpapier, das den Gemeinschaftscharakter des ausgeführten Bootes bestätigt und nachträglich ausgestellt werden kann. Wichtig: Das Zollamt muss zwingend den Vermerk “nachträglich ausgestellt” im Dokument eintragen. Bei Vorlage des T2L-Formulars gibt es in Kroatien keinen Zweifel über die bereits durchgeführte EU-Verzollung.

Zusätzlich wird ein Nachweis benötigt, dass sich das Boot nicht länger als 36 Monate außerhalb des EU-Raums aufgehalten hat. 

  • Passkopie
  • Liegeplatzvertrag + Inventarliste + Zollzonenbestätigung „KZ Broj“, Nachweis über das schwebende Zollverfahren
  • Kopie einer Registrierung vor dem 01.07.2005
  • Kopie der aktuellen Registrierung (mit CE-Zertifikat, nötig ab 06/1998)
  • Kopie der Vignette/des Permits
  • Gegebenenfalls Crewliste mit Polizeistempel (als Nachweis der letzten Einreise)
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Versteuerungsnachweis der EU oder T2L-Formular
  • Bilder des Bootes von außen mit sichtbarem Bootsnamen, von der Rumpfnummer und der Motornummer 

Unser Vorteilspartner Sea-Help GmbH unterstützt Sie gerne bei der Abwicklung der Zolldeklaration. Über die anfallenden Kosten können Sie sich unter www.sea-help.eu oder per Mail unter info(at)sea-help.eu informieren. Fragen Sie nach dem Vorteilsrabatt für Mitglieder der SBV bzw. Besitzer eines IBS vom DMYV! *Erläuterungen zur Personalausweiskopie: 

  • Die Kopie muss als solche erkennbar sein (durch Vermerk „Kopie“) und wird ausschließlich zu Identifizierungszwecken verwendet.
  • Daten, die nicht zu Identifizierung notwendig sind, müssen auf der Kopie geschwärzt werden, insbesondere die Zugangs- und Seriennummer.
  • Der DMYV vernichtet die Kopie unverzüglich, sobald der verfolgte Zweck erfolgt ist; eine Datenspeicherung ist gemäß PassG und PAuswG unzulässig und erfolgt nicht