Mehrwertsteuer und Unionswarenstatus: Fragen an Rechtsanwalt Benyamin Tanis

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Rechtsanwalt Benyamin Tanis aus Kiel ist studierter Nautiker und Jurist und lotst Yachteigner weltweit um juristische Untiefen im Fahrwasser des Schifffahrtsrechts. (Foto: Tanis | von der Mosel)

In unserem Beitrag: EU konkretisiert Zollstatus von Sportbooten – was Bootseigner wissen sollten! wurde beschrieben, was Bootseigner beachten sollten, um den Unionswarenstatus ihres Sportbootes ggf. nachzuweisen. Des Problems angenommen hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Tanis | von der Mosel aus Kiel, die sich aufs Schifffahrtsrecht spezialisiert hat und bereits zahlreichen Schiffs- und Bootseignern den Kurs zur Umschiffung rechtlicher Untiefen gewiesen hat.

Mit der eigenen Internetplattform www.mwst-boot.org hat die Kanzlei zudem ein Instrument geschaffen, mit dem Boots- und Yachteigner schnell und unkompliziert prüfen lassen können, wie es um den Unionswarenstatus ihres Bootes steht.

Wir haben Rechtsanwalt Benyamin Tanis gefragt, was es auf sich hat mit den Besonderheiten des Schifffahrtsrechts und dem besonderen Aspekt des Unionswarenstatus von Sportbooten: 

DMYV: Herr Tanis, Sie haben ursprünglich Nautik studiert und sind selbst zur See gefahren, bevor Sie Jurist wurden. Wie ist aus dieser persönlichen Verbindung zur Schifffahrt schließlich die Spezialisierung auf Yacht- und Sportschifffahrtsrecht entstanden? 

Benyamin Tanis: Meine Leidenschaft für den Wassersport, hat mich schon lange vor meinem Studium gepackt. Deshalb habe ich zunächst Nautik in Bremen studiert. Nach dem Studium musste ich allerdings feststellen, dass die berufliche Seefahrt auf Frachtschiffen nicht ganz dem entsprach, was ich mir ursprünglich vorgestellt hatte. Also habe ich mich entschieden, noch einmal einen anderen Weg einzuschlagen, und in Kiel Rechtswissenschaften studiert. Schon während meines Jurastudiums habe ich als Segeltrainer und Ausbilder gearbeitet, später auch erste Yachtkäufe begleitet und Bootseigner in rechtlichen Fragen beraten. So haben sich meine beiden Interessen, die Juristerei und der Wassersport, ganz von selbst miteinander verbunden.

Als ich schließlich mein Jurastudium und das Referendariat mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen hatte, lag es für mich deshalb auf der Hand, mich auch als Rechtsanwalt auf diesen Bereich zu spezialisieren.

Aus diesen Anfängen ist über die Jahre unsere heutige Kanzlei gewachsen. Besonders freut es mich, dass wir inzwischen zu den größten auf Yacht- und Wassersportrecht spezialisierten Kanzleien in Europa gehören. Dass aus meiner persönlichen Leidenschaft für den Wassersport einmal eine solche berufliche Entwicklung entstehen würde, habe ich mir zu Beginn nicht vorstellen können.

Beim Verkauf eines Boots stellen sich häufig rechtliche Fragen. (Bild Symbolbild / KI)

 

DMYV: Sie beschäftigen sich seit vielen Jahren mit Rechtsfragen im Wassersport. Welche Fälle begegnen Ihnen in der Praxis besonders häufig, und gibt es Situationen, in denen Bootseigner überrascht sind, dass sie überhaupt ein rechtliches Problem haben?

Benyamin Tanis:Im Grunde lässt sich unsere anwaltliche Tätigkeit in drei große Bereiche unterteilen: Kauf und Verkauf von Yachten, Schadensfälle und steuer- beziehungsweise zollrechtliche Fragestellungen.

Den Kauf und Verkauf von Yachten begleiten wir praktisch täglich. Auch wenn jeder einzelne Vorgang individuell betrachtet werden muss, gibt es bestimmte Fragen, die sich regelmäßig stellen. Eine ganz entscheidende Rolle spielt dabei die Dokumentenlage des Schiffes. Wem gehört die Yacht tatsächlich? Bestehen möglicherweise noch Schiffshypotheken, Finanzierungen oder Leasingverhältnisse? Unter welcher Flagge ist das Schiff registriert, wie wird die bisherige Registrierung gelöscht und wo und unter welchen Voraussetzungen kann es anschließend neu registriert werden? All das sind Fragen, die im Rahmen eines Yachtkaufs sorgfältig geklärt werden müssen.

Ein zweiter großer Bereich sind Schadensfälle. Dabei geht es nicht nur um Schäden, die im laufenden Betrieb einer Yacht entstehen, sondern beispielsweise auch um Schäden bei Werftaufenthalten, Reparaturen oder Kranarbeiten. Hinzu kommen versicherungsrechtliche Auseinandersetzungen. Wir werden regelmäßig mit der rechtlichen Beurteilung von Versicherungsfällen beauftragt und erstellen auch Rechtsgutachten zu speziellen versicherungsrechtlichen Fragestellungen.

Der dritte Bereich betrifft das Steuer- und Zollrecht. Und das ist tatsächlich der Bereich, in dem wir bei Bootseignern immer wieder die größten Überraschungen erleben: Über das Thema Mehrwertsteuer wird in der Yachtbranche seit Jahrzehnten diskutiert. Trotzdem bin ich selbst immer wieder erstaunt, wie wenig rechtlich fundiertes Wissen hierzu teilweise vorhanden ist. Über die Jahre haben sich bestimmte Vorstellungen und vermeintliche Gewissheiten etabliert, die immer wieder weitergegeben werden, obwohl sie rechtlich so gar nicht zutreffen. Erstaunlicherweise begegnen uns solche Auffassungen gelegentlich sogar bei Behörden.

Besonders deutlich wird das bei der Frage, ob ein Bootseigner nachweisen muss, dass für seine Yacht irgendwann einmal Mehrwertsteuer bezahlt wurde. Hier werden umsatzsteuerrechtliche Fragen und der zollrechtliche Unionswarenstatus häufig miteinander vermischt.

Dabei geht es um zwei rechtlich unterschiedliche Dinge. Für den Eigner ist insbesondere entscheidend, ob sein Schiff als Unionsware gilt und damit grundsätzlich innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union frei genutzt werden kann, ohne dass allein aufgrund dieser Nutzung Einfuhrabgaben entstehen.

Hier erleben wir regelmäßig, dass Bootseigner von vermeintlichen Nachweispflichten ausgehen, die es in dieser Form gar nicht gibt, oder umgekehrt die Bedeutung des Unionswarenstatus unterschätzen. Ein wesentlicher Teil unserer Arbeit besteht deshalb darin, diese Missverständnisse aufzuklären, die tatsächliche Rechtslage zu prüfen und den Eignern die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben.

Die Frage nach dem Unionswarenstatus stellt sich spätestens dann, wenn ein Boot aus einem Nicht-EU Land eingeführt werden soll, oder eine Historie in einem Nicht-EU Land hat. (Bild: Symbolbild / KI)

 

DMYV: Sie weisen darauf hin, dass „VAT-paid“ und Unionswarenstatus rechtlich nicht dasselbe sind. Warum ist diese Unterscheidung für einen privaten Bootseigner wichtig? 

Benyamin Tanis: Das ist tatsächlich eine Frage, die sich nicht in zwei Sätzen beantworten lässt. Grundsätzlich gilt, dass ein Schiff, das innerhalb der Europäischen Union genutzt wird, entweder den zollrechtlichen Status einer Unionsware haben oder unter eine entsprechende zoll- beziehungsweise steuerrechtliche Regelung fallen muss, die seine Nutzung erlaubt. Welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, hängt von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren ab.

Was man aber ganz klar sagen kann: Wenn der Zoll in Europa den Status einer Yacht kontrolliert, geht es regelmäßig um die Frage des Unionswarenstatus.

Fast jeder in der Yachtbranche kennt die Geschichten von Bootseignern, deren Yacht vom Zoll sprichwörtlich „an die Kette gelegt“ wurde, weil sie angeblich nicht nachweisen konnten, dass die Mehrwertsteuer für ihr Schiff bezahlt worden war. Tatsächlich geht es bei solchen Kontrollen häufig um eine ganz andere Frage, nämlich darum, ob das Schiff zollrechtlich als Unionsware gilt.

Kann dieser Status nicht nachgewiesen werden und entstehen dadurch Einfuhrabgaben, kann das erhebliche Konsequenzen haben. Unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen kann der Zoll ein Schiff festsetzen und gegebenenfalls sogar verwerten, um offene Abgabenforderungen zu befriedigen. Das sind die Fälle, von denen man in der Branche immer wieder hört.

Woher kommt nun die weitverbreitete Verwechslung mit der Mehrwertsteuer? Das liegt vor allem daran, dass bei einer Einfuhr regelmäßig Einfuhrumsatzsteuer entstehen kann. Diese orientiert sich grundsätzlich am Mehrwertsteuersatz des jeweiligen Landes, in Deutschland beispielsweise 19 Prozent. Für den betroffenen Eigner sieht das dann so aus, als müsse er die Mehrwertsteuer für sein Boot nachzahlen. Tatsächlich handelt es sich aber um eine Einfuhrabgabe, die rechtlich von der Umsatzsteuer auf einen früheren Kaufvorgang zu unterscheiden ist.

Deshalb ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass sich in der Branche der Begriff „Mehrwertsteuernachweis“ etabliert hat. Juristisch ist die Situation allerdings wesentlich differenzierter. Hier greifen nationale steuerrechtliche Vorschriften und unmittelbar geltende europäische Zollvorschriften ineinander. Für einen juristischen Laien ist das kaum noch zu überblicken.

Dabei darf man allerdings nicht vergessen, dass neben dem zollrechtlichen Unionswarenstatus auch die umsatzsteuerrechtliche Situation einer Yacht eigenständig zu beurteilen ist. Insbesondere bei einem Kauf oder Verkauf muss geprüft werden, ob der konkrete Erwerbsvorgang überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt. Das hängt unter anderem davon ab, wer das Schiff verkauft, in welcher Eigenschaft der Verkäufer handelt und unter welchen Umständen die Veräußerung stattfindet. Darüber hinaus kann auch die umsatzsteuerliche Historie eines Schiffes von Bedeutung sein.

Genau diese beiden Aspekte betrachten wir deshalb getrennt voneinander: Einerseits prüfen wir den zollrechtlichen Unionswarenstatus, andererseits die umsatzsteuerrechtliche Situation einschließlich der bisherigen Historie und eines gegebenenfalls anstehenden Erwerbsvorgangs. Damit tragen wir auch dem Bedürfnis Rechnung, das sich über Jahrzehnte im Yachtmarkt entwickelt hat: Käufer möchten nicht nur wissen, ob ein Schiff zollrechtlich als Unionsware gilt, sondern auch, ob seine mehrwertsteuerrechtliche Situation ordnungsgemäß und nachvollziehbar dokumentiert ist – das, was in der Branche üblicherweise als „VAT-paid-Status“ bezeichnet wird.

Entscheidend ist deshalb, den tatsächlichen zollrechtlichen Status eines Schiffes zu klären und diesen möglichst durch geeignete Dokumente nachweisen zu können. Eine besonders wichtige Rolle spielt dabei das sogenannte T2L, ein förmlicher Nachweis des Unionswarenstatus, der über das europäische Zollsystem ausgestellt beziehungsweise bestätigt wird.

Genau hier setzen wir mit unserer Plattform www.mwst-boot.organ. Wir prüfen die individuelle Eigentums- und Nutzungshistorie einer Yacht, bewerten ihre zoll- und umsatzsteuerrechtliche Situation und begleiten bei positivem Ergebnis die Beantragung eines T2L bei den zuständigen Zollbehörden.

Damit erhalten Bootseigner nicht nur eine anwaltliche Bewertung, sondern auch einen behördlich bestätigten Nachweis des Unionswarenstatus. Das schafft ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit, insbesondere bei einem späteren Verkauf, bei längeren Reisen außerhalb der Europäischen Union oder bei einer Zollkontrolle.

Bei alten Booten ist die Historie oft schwer nachweisbar. Es gilt erstmal die Vermutung des Unionswarenstatus, aber bei begründeten Zweifeln daran kann die Zollbehörde Nachweise verlangen. (Bild: Symbolbild/ KI)

 

DMYV: Besonders bei älteren Booten fehlen häufig Originalrechnungen oder andere Unterlagen, und über Jahrzehnte können Eigner, Flaggen und Fahrtgebiete gewechselt haben. Wie lässt sich der Unionswarenstatus eines solchen Bootes überhaupt noch nachvollziehen und dokumentieren?

Benyamin Tanis: Das ist tatsächlich eine unserer häufigsten Aufgaben. Zunächst muss man sich von der Vorstellung lösen, dass der Unionswarenstatus oder auch die mehrwertsteuerrechtliche Situation eines Schiffes ausschließlich durch eine ursprüngliche Kaufrechnung nachgewiesen werden kann.Wir betrachten vielmehr die gesamte Geschichte des Bootes. Dazu werten wir zunächst sämtliche Unterlagen aus, die uns der Eigner zur Verfügung stellt. Darüber hinaus recherchieren wir aber auch selbst, insbesondere im Internet und unter Einsatz modernster technischer Möglichkeiten, um möglichst viele Informationen über die Historie des Schiffes zusammenzutragen.

Dabei können ganz unterschiedliche Dokumente und Informationen von Bedeutung sein: frühere Kaufverträge, Registrierungsunterlagen, Liegeplatznachweise, Versicherungsunterlagen, Werftrechnungen oder auch Informationen über frühere Fahrtgebiete und Eigentümer. Häufig ergeben sich aus unseren eigenen Recherchen zusätzliche Erkenntnisse, die der aktuelle Eigner selbst gar nicht mehr hatte.

Aus all diesen Informationen rekonstruieren wir die Eigentums- und Nutzungshistorie des Schiffes und prüfen anschließend, welche zollrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Entscheidend ist dabei nicht unbedingt, möglichst viele Dokumente zusammenzutragen. Vielmehr kommt es darauf an, die rechtlich relevanten Tatsachen zu den jeweils entscheidenden Zeitpunkten nachweisen zu können. Und genau das gelingt uns erstaunlich häufig.

Unsere Erfahrung zeigt, dass sich selbst bei älteren Booten, deren ursprüngliche Kaufrechnung längst verloren gegangen ist und die über Jahrzehnte mehrfach den Eigentümer oder die Flagge gewechselt haben, häufig noch eine belastbare Dokumentation erstellen lässt. In vielen Fällen gelingt es uns auf dieser Grundlage, die zoll- und mehrwertsteuerrechtliche Situation nachvollziehbar darzustellen und den Unionswarenstatus anschließend auch durch die zuständigen Zollbehörden bestätigen zu lassen.

Natürlich bleibt jeder Fall individuell. Nicht jede Lücke in der Historie lässt sich schließen, und nicht immer kann der gewünschte Nachweis erbracht werden. Aber gerade bei älteren Yachten erleben wir immer wieder, dass sich mit einer sorgfältigen juristischen Prüfung und umfassender Recherche deutlich mehr klären lässt, als die Eigner zunächst vermuten.

DMYV: Muss jetzt jeder Eigner so einen Nachweis führen, oder wann sollte ein Eigner aktiv werden?

Auch wenn die Europäische Kommission in ihrem Leitfaden darauf hinweist, dass nicht nach jeder Rückkehr in einen Hafen grundsätzlich ein Nachweis des Unionswarenstatus erforderlich ist, kommen wir nach eingehender Prüfung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Unionszollkodex und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, zu dem Ergebnis, dass letztlich jeder Bootseigner in der Lage sein muss, den Status seines Schiffes nachzuweisen. Und zwar spätestens dann, wenn die zuständigen Behörden einen entsprechenden Nachweis verlangen.

Das hat einen interessanten rechtlichen Hintergrund: Der Unionszollkodex enthält eine gesetzliche Vermutung, nach der Waren, die sich innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union befinden, als Unionswaren gelten. Diese Vermutung gilt grundsätzlich auch für Sportboote und Yachten.

Jetzt wird es allerdings etwas juristisch: Diese gesetzliche Vermutung führt nach unserer rechtlichen Bewertung nicht zu einer generellen Umkehr der Beweislast. Das bedeutet, dass der Zoll nicht in jedem Fall zunächst nachweisen muss, dass ein Schiff keine Unionsware ist. Vielmehr kann der Eigner unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen aufgefordert werden, den Unionswarenstatus seines Schiffes nachzuweisen.

Und genau darin liegt aus unserer Sicht das praktische Problem. Solange niemand nachfragt, beschäftigt sich kaum ein Eigner mit dieser Frage. Kommt es aber zu einer Zollkontrolle und bestehen Zweifel am Status des Schiffes, kann die Situation schnell unangenehm werden.

Natürlich besteht auch dann noch die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen zusammenzutragen, die Historie des Schiffes aufzuarbeiten und den Unionswarenstatus nachträglich nachzuweisen. Allerdings ist das unter dem Druck eines bereits laufenden behördlichen Verfahrens häufig wesentlich aufwendiger und schwieriger, als wenn man sich frühzeitig darum gekümmert hätte.

Deshalb lautet unsere Empfehlung ganz klar: Jeder Bootseigner sollte den zollrechtlichen Status seines Schiffes einmal sorgfältig prüfen und möglichst belastbar dokumentieren lassen. Und zwar unabhängig davon, ob er seine Yacht gerade kaufen oder verkaufen möchte, eine längere Reise plant oder sein Schiff einfach weiterhin nutzt.

Ein bereits vorhandener, möglichst behördlich bestätigter Nachweis des Unionswarenstatus schafft Rechtssicherheit und kann eine spätere Zollkontrolle erheblich vereinfachen. Aus unserer Sicht ist es deshalb sinnvoll, dieses Thema nicht erst dann anzugehen, wenn eine Behörde danach fragt.

Der zollrechtliche Status eines Sportbootes sollte geklärt sein. (Symbolbild / KI)

 

DMYV: Welchen Nutzen hat das Ergebnis einer solchen Überprüfung und Klärung beispielsweise bei Verkauf, Kauf, Flaggenwechsel oder einer Zollkontrolle? 

Wir bieten tatsächlich eine umfassende rechtliche Prüfung sowohl des zollrechtlichen Unionswarenstatus als auch der mehrwertsteuerrechtlichen Situation eines Schiffes an. Und diese Prüfung ist im Grunde genommen in nahezu jeder Situation von großem Nutzen.

Besonders häufig begegnet uns das Thema beim Kauf und Verkauf von Yachten. Hier ist es in der Regel der Käufer, der einen entsprechenden Nachweis verlangt. Inzwischen hat sich aber auch im Markt eine gewisse Erwartungshaltung entwickelt, sodass eine nachvollziehbare Dokumentation des zoll- und mehrwertsteuerrechtlichen Status einer Yacht zunehmend zu den Unterlagen gehört, die bei einem Verkauf vorgelegt werden sollen.

Ähnlich verhält es sich bei der Registrierung eines Schiffes beziehungsweise bei einem Flaggenwechsel. Wer seine Yacht unter einer bestimmten Flagge registrieren möchte, muss hierfür entsprechende Anträge stellen und je nach Registerstaat unterschiedliche Nachweise erbringen. Nicht selten gehört dazu auch die Darlegung der mehrwertsteuerrechtlichen Situation des Schiffes beziehungsweise die steuerrechtliche Beurteilung des konkreten Erwerbsvorgangs.

Von besonderer Bedeutung ist ein solcher Nachweis natürlich bei einer Zollkontrolle. Wir beobachten, dass entsprechende Kontrollen zunehmend auch in deutschen Häfen stattfinden. Aber auch in anderen europäischen Ländern kontrollieren die nationalen Zollbehörden regelmäßig Yachten, sowohl in Häfen als auch auf See, um deren zollrechtlichen Status zu überprüfen.

Wer in einer solchen Situation einen belastbaren, idealerweise durch die Zollbehörden bestätigten Nachweis des Unionswarenstatus vorlegen kann, hat einen erheblichen Vorteil. Im Regelfall lässt sich die entsprechende Frage dann innerhalb weniger Minuten klären, und die Kontrolle ist insoweit erledigt.

Kann der Unionswarenstatus hingegen nicht nachgewiesen werden, kann das unter Umständen erhebliche Konsequenzen haben. Je nach Sachverhalt können Einfuhrabgaben nacherhoben werden. Bei entsprechenden Verstößen drohen darüber hinaus steuer- oder zollrechtliche Sanktionen. Im schlimmsten Fall kann sogar das Schiff selbst sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

Genau deshalb halten wir es für so wichtig, die zoll- und mehrwertsteuerrechtliche Situation einer Yacht frühzeitig und umfassend zu klären. Mit unserer Plattform www.mwst-boot.orgermöglichen wir Bootseignern, diese Prüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte durchführen zu lassen und bei entsprechendem Ergebnis zusätzlich einen behördlich bestätigten T2L-Nachweis des Unionswarenstatus zu erhalten.

Damit schaffen wir eine Dokumentationsgrundlage, die nicht nur beim Kauf oder Verkauf einer Yacht hilfreich ist, sondern auch bei Registrierungsfragen und insbesondere im Umgang mit den Zollbehörden ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit bietet.

DMYV: Zum Abschluss ganz praktisch: Ein Bootseigner besitzt ein älteres Gebrauchtboot, hat keine Originalrechnung mehr und kann die Historie des Bootes nicht vollständig rekonstruieren. Was würden Sie ihm raten – und was Dinge sollte er keinesfalls tun, wenn er den Unionswarenstatus seines Bootes klären möchte?

Mein Rat wäre eigentlich ganz einfach: Er sollte auf unserer Plattform mwst-boot.org die Angaben zu seinem Schiff und zu seiner Person machen und uns sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die er noch besitzt. Dabei spielt es zunächst einmal keine Rolle, ob die ursprüngliche Kaufrechnung fehlt oder die Historie des Bootes nur lückenhaft bekannt ist.

Genau an dieser Stelle beginnt nämlich unsere Arbeit. Wir werten die vorhandenen Dokumente aus, recherchieren eigenständig zur Geschichte des Schiffes und rekonstruieren daraus möglichst umfassend seine Eigentums- und Nutzungshistorie. Auf dieser Grundlage prüfen wir sowohl den zollrechtlichen Unionswarenstatus als auch die mehrwertsteuerrechtliche Situation.

Und unsere Erfolgsquote zeigt, dass sich dieser Aufwand lohnt: In weit über 95 Prozent der uns vorgelegten Fälle gelingt es uns, den zoll- und mehrwertsteuerrechtlichen Status des Schiffes positiv zu dokumentieren und den Unionswarenstatus anschließend auch durch die zuständigen Zollbehörden bestätigen zu lassen.

Deshalb kann ich eigentlich jedem Bootseigner nur empfehlen, diesen Schritt zu gehen. Der finanzielle Aufwand ist überschaubar, und am Ende steht im Erfolgsfall nicht nur eine fundierte anwaltliche Prüfung, sondern auch ein behördlich bestätigter Nachweis des Unionswarenstatus. Damit lässt sich eine Frage, die viele Eigner über Jahre begleitet und immer wieder für Unsicherheit sorgt, nachhaltig klären.

Was sollte man keinesfalls tun? Das Thema auf die leichte Schulter nehmen und einfach davon ausgehen, dass es einen selbst schon nicht betreffen wird.

Denn gerade das erleben wir immer wieder: Solange niemand nachfragt, scheint alles in Ordnung zu sein. Erst beim Verkauf, bei einem Flaggenwechsel oder im Rahmen einer Zollkontrolle wird plötzlich deutlich, dass wichtige Nachweise fehlen. Und dann ist es häufig wesentlich schwieriger, die Situation unter Zeitdruck zu klären.

DMYV: Herr Tanis, herzlichen Dank für das Gespräch!

Das Interview führte Christian Schneider


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