Obwohl der Staat grundsätzlich an die Eigenverantwortung eines umsichtigen Skippers, der die seemännischen Sorgfaltspflichten einhält, appelliert, sind in bestimmten Situationen Eintragungen in ein Schiffstagebuch vorgeschrieben und werden damit zur Pflicht für jeden Sportbootfahrer. Die Eintragungspflichten ergeben sich aus Vorschriften des Schiffssicherheitsgesetzes (SchSG), der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) sowie der Verordnung über die Sicherheit der Seefahrt.
So muss jeder Schiffsführer bei der Seefahrt die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen und durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen, soweit dies erforderlich und möglich ist.
Für Schiffe unter der Bundesflagge, die nicht ins Schiffsregister eingetragen werden müssen (in der Regel Sportfahrzeug bzw. Schiffe <15 Meter), sind folgende Anforderungen an die Form einzuhalten (Anlage 1 zu SchSV Abschnitt B II):
Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat neben dem Mitführen der Seetagebücher auch für die Aufbewahrung zu sorgen. Der Schiffsführer hat unverzüglich über alle Vorkommnisse an Bord durch geeignete Eintragungen zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt von besonderer Bedeutung sind.
Bei einem Verstoß gegen vorstehende Verhaltenspflicht, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Mit dem Logbuch des DMYV (im Shop erhältlich: www.dmyv.de/shop/fuer-unterwegs/) erfüllen Sie nicht nur Ihre seemännischen Sorgfaltspflichten, sondern können auf schöne Erinnerungen vergangener Fahrten zurück blicken. Zusätzlich kann das Logbuch bei Fahrten auf Binnenwasserstraßen geführt werden; es entspricht ebenfalls den Anforderungen der Tourenwettbewerbe unseres Verbandes.