LÄNDERINFORMATION FÜR SKIPPER – Frankreich

Vallon des Auffes port in Marseille

EIN- UND AUSREISE

Für die Einreise nach Frankreich wird ein Reisepass oder ein gültiger Personalausweis benötigt. Für Kinder ist ein separates Reisedokument (Kinderreisepass) notwendig, falls kein eigener Personalausweis vorliegt. Weitere Informationen unter: https://de.ambafrance.org/Aufenthalt-und-Einreise-nach

Das Tier muss identifizierbar sein (Mikrochip, seit 3. Juli 2011 oder Tätowierung, falls diese vor dem 3. Juli 2011 durchgeführt wurde). Das Tier muss über eine gültige Tollwutimpfung verfügen (eingetragen im Impfpass), Ausnahmen sind nicht zulässig. Das Tier muss über einen Europäischen Pass verfügen. Weitere Informationen unter: https://de.ambafrance.org/Haustiere-Einreisebestimmungen

Für das Befahren der Flüsse in Frankreich ist eine Vignette erforderlich. Die Tarife richten sich nach der Länge des Bootes sowie der Dauer der Nutzung der Wasserwege. Nach erfolgter Zahlung erhält der Skipper von VNF eine Vignette und eine Quittung. Die Vignette istdeutlich sichtbar vorne rechts (Steuerbord) am Boot anzubringen.
Die Vignette kann online oder vor Ort in ausgewiesenen Geschäften/Ämtern erworben werden. Weitere Informationen unter: www.vnf.fr/vignettesVNF/

Weitere Zoll- und Einfuhrbestimmungen unter http://de.france.fr/de/info/zoll-und-einfuhrbestimmungen

Bootsdokumente

Eine so genannte "Carte de circulation" muss sich immer an Bord befinden (entspricht dem Fahrzeugbrief) sowie ein Schreiben des Eigentümers, dass er das Boot verliehen hat. Bei eigenem Boot muss immer der Eigentumsnachweis mitgeführt werden. Bei einem gecharterten Boot muss der Mietvertrag mitgeführt werden. Weitere Informationen unter: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F23657

Auf französischen Gewässern sind alle Boote über 5 m Länge registrierungs- und kennzeichnungspflichtig. Für Boote mit einer Länge von 2,5-5 Metern gilt dies nicht, es sei denn, die Motorisierung beträgt über 4,5 kW. Der Internationale Bootsschein (IBS) vom DMYV wird als Registrier- und Eigentumsnachweis anerkannt.

Auf dem Rhein, sowie auf dem großen elsässischen Kanal, ist die Schifffahrt den internationalen Regeln Kleinfahrzeuge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen an beiden Vorderseiten versehen sein oder durch besondere Vorschriften der zuständigen Behörde ihr Name oder ihre Devise. Darüber hinaus ist, in dem Fall, Name und Anschrift ihres Eigentümers an einer gut sichtbaren Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen. die sich aus der Mannheimer Akte ergeben, unterworfen.

Es wird wein Umsatzsteuerzahlungsnachweis von Bootsbesitzern innerhalb der Europäischen Union für alle Boote verlangt, die nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden.

Eine Versicherung in Frankreich ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine Wassersporthaftpflichtversicherung wird empfohlen.

BEFÄHIGUNGSNACHWEISE

Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer
Ein Bootsführerschein ist notwendig für Boote mit einer Motorleistung von mehr als 4,5kW (6 PS), egal ob Binnen oder See. Sportbootführerscheine bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes werden akzeptiert.

Auf dem Rhein muss der Fahrer eines Fahrzeuges über 15 Metern Länge Inhaber des Rheinschifferpatentes bzw. Sportbootpatent sein.

Funklizenzvorschriften für Binnen-/Seegewässer
Hat ein Sportboot eine Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied das erforderliche Sprechfunkzeugnis  besitzen. Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis: Für Binnengewässer das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI), für Küstengewässer das SRC oder LRC.

Sonstige Lizenzvorschriften
Bei Booten mit Radar die spezielle Bescheinigung für den Kapitän.

BOOTSAUSRÜSTUNG

Grundsätzlich, neben den genannten Bootsdokumenten und –lizenzen.:

  • Aktuelle Seekarten
  • Exemplar der polizeilichen Regelungen 

Gültig für alle Boote von 2,5 m bis 20 m Länge für Binnengewässer:

  • Eine Schwimmweste (zugelassen oder mit CE-Kennzeichnung) pro Person an Bord oder wenn er getragen wird, einen Schwimmanzug. Sie / Er muss an die Körperform bzw. Körpergröße des Benutzers angepasst sein und die folgenden Merkmale beachten: Mindestens 50 Newton für alle Boote und für eine Navigation bis zu 3.700 Metern Entfernung von dem festen Land. Mindestens 100 Newton für eine Navigation über 3.700 Meter Entfernung von demfesten Land.
  • Eine Vorrichtung, die das Abschleppen des Bootes (sofern notwendig) ermöglicht
  • Einen Anker
  • Ein Bootshaken, wenn die vorgesehene Navigation einen Schleusenübergang umfasst.
  • Wasserfeste Taschenlampe o.Ä.
  • Speziell für den Genfer See: eine Hupe o.Ä.
  • Ein Rettungsmittel um eine ins Wasser gefallene Person wieder an Bord hoch zu hieven
  • Ein Schöpfgefäß zum Wasserschöpfen oder eine von Hand bedienbare Bilgen-Pumpe (nicht erforderlich wenn das Boot mit einer automatischen Bilgen-Pumpe ausgestattet ist.)
  • Ein oder mehre Mittel zur Brandbekämpfung: Für Boote mit EG-Zulassung bzw. Markierung; je nach Empfehlung oder Vorschrift des Herstellers wie im Handbuch des Bootes vorgesehen, ansonsten gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

 

Entspr. Antrieb/ Motorisierung:

  • Außenbordmotorboote miteiner Leistung ≥ 120 kW – Feuerlöscher mit einer Gesamtkapazität = 34 B. Abstand zum Ruderposten bzw. zum Cockpit = 1 Meter für Schiffe mit einer Gesamtlänge < 10 m und = 2,5 m für anderen Schiffe
  • In-Bord Motor mit einer Leistung ≤ 120 kW – Feuerlöscher mit einer Gesamtkapazität = 34 für den Maschinenraum
  • In-Bord Motor mit einer Leistung > 120 kW – Feuerlöscher mit einer Gesamtkapazität = 68 B, für den Maschinenraum
  • Je nach der Gestaltung bzw. Anordnung des Bootes können ein oder mehrere Feuerlöscher die Gesamtheit der folgenden Forderungen erfüllen:
  • Küche mit Elektrogeräten – Feuerlöscher mit Gesamtkapazität = 5A/34B oder Brandschutzdecke
  • Gasherd – Feuerlöscher mit einer Gesamtkapazität = 8A/68B oder =5A/34B + Brandschutzdecke montiert mit einem Abstandunter 2 Meter zu einem festen Herd und immer zugänglich.
  • Schlafräume / Kojen – Feuerlöscher mit einer Gesamtkapazität = 5A/34Bmontiert mit einem Abstand unter 5 Meter
  • Elektrische Einrichtung derKlasse 2 (Spannung über 50V) – Feuerlöscher mit einer Gesamtkapazität = 5A/34B

 

Auf See und großen Binnengewässern ist zusätzlich folgende Ausrüstung vorgeschrieben:

  • Kompass
  • Nebelhorn
  • Rettungsring mit Wurfleine,
  • Rettungsboot (für Schiffe über 8 m Länge)
  • Drei rote Handfackeln
  • Rettungslicht.

Weitere Informationen unter https://goo.gl/EQX7sK (Artikel A4241-33) und https://goo.gl/3hAaSm

Bei Außenborder mit Pinnen-Steuerung und für Wassermotorfahrzeuge ist eine Sicherheitsvorrichtung zur automatischen Unterbrechung der Zündung oder der Gaszufuhr bzw. des Antriebes bei Auswurf des Fahrers, wenn die Gesamtleistung der Antriebsmotoren 4,5 kW überschreitet, erforderlich.

Eine gute Unterstützung bei der Zusammenstellung der geeigneten Ausrüstung hilft Ihnen unsere „Checkliste für den Eigner eines neu/gebraucht gekauften Bootes“ weiter.

VERKEHRSVORSCHRIFTEN UND -HINWEISE

 


 

Geschwindigkeitsbeschränkungen

Auf kanalisierten Flüssen gelten Geschwindigkeiten zwischen 6 und 35 km/h. Für Sportboote mit einer Verdrängung von weniger als 20 Tonnen ist die Geschwindigkeit auf 8 km/h, teilweise auf 10 km/h begrenzt. Für Schiffe mit einer Verdrängung von über 20 Tonnen gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 6 km/h, nachts und beim Passieren von beweglichen Brücken von 4 km/h.

Flaggenführung

Die Nationalflagge ist am Heck anzubringen. Die Gastlandflagge an Steuerbordseite auf Masthöhe. Die Clubflagge an Backbordseite auf Masthöhe.

Flaggenführung

Auf den innerfranzösischen Wasserstraßen und auf dem Rhein ist das Führen und Steuern eines Bootes für die Personen verboten, bei denen die Alkoholkonzentration im Blut 0,5 %. oder höher ist.

Fahr- und Ausweichregeln

Auf öffentlichen und im Privatbesitz befindlichen Seen und Stauseen gelten z. T. eigene Bestimmungen. Über die Ausübung von Wassersport wie Schwimmen, Wasserski, Tauchen usw. und den Einsatz von Motorbooten erteilen die örtlichen Präfekturen Auskunft.

GEFAHREN UND HINDERNISSE

 


 

Großbaustellen

Eine Übersicht über die Sperrzeiten der Wasserwege aufgrund Bau- und Reparaturarbeiten wird von der französischen Wasserstraßenverwaltung herausgegeben (Carte des Chômages 2016): http://www.goo.gl/mT7z3O

Militärische Übungsplätze

Militärische Übungen werden auf Funkkanal 16 oder in Häfen bekanntgegeben.
Regelmäßige Schießübungen: Nördlich und südlich des Bassin d’Arcachon befinden sich die französischen Schießgebiete, die fast täglich aktiv sind.

UMWELTSCHUTZ

Antifoulingvorschriften
Gemäß der Europäischen Biozid-Richtlinie.

Naturschutzgebiete/Nationalparks
www.aires-marines.fr/les-aires-marines-protegees/carte-interactive

TRAILERN VON MOTORBOOTEN

Trailergespanne dürfen in Frankreich folgende Maße haben: 2,55 m Breite und 18 m Länge. Anhänger mit Deichsel: 2,55 m x 12 m. Gespanne, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Nachfolgend aufgeführte Stellen sind für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung zuständig. Anträge werden nur schriftlich (per Post) bearbeitet.

Direction Départementale du Bas-Rhin
CET ( Centre d’Exploitation du Trafic) 17A, Rue Zielbaum – BP 40
67037 Strasbourg Cedex 2 -  Frankreich
T: +33 388 56 61 00
Hinweis: Bei Einfahrt über Kehl
 
Direction Départementale  de l’Equipement de la Moselle 17, Quai Richepanse
 57036 Metz Cedex - Frankreich
T: +33 387 34 33 18
F: +33 387 34 34 97
Hinweis: Bei Einfahrt über Saarbrücken

Direction Départementale de l’Equipement-Nord
44, Rue de Tournai, B.P. 289
59019 Lille Cedex - Frankreich
T: +33 320 40 54 54
F: +33 320 06 83 24
Hinweis: Bei Einfahrt über Valenciennes

Die frz. Autobahnen sind zum Großteil mautpflichtig.
Fahrzeuge mit Bootsanhänger (zul. Gesamtgewicht < 3,5t, max. Höhe 2m) gehören zur Kategorie 1. Höhere oder schwerere Gespanne zählen zur Kategorie 2. Weitere Informationen unter: http://de.france.fr/de/info/mautgebuehren-frankreich

Für Pkw mit Anhänger innerorts 50 km/h, außerorts und auf Autobahnen zwischen 90 km/h und 130 km/h, je nach Gewicht.

0,5 ‰. Besonders hohe Geldbußen bei Alkoholdelikten.

WEITERE WASSERSPORTARTEN

Grundsätzlich ist Wasserski nur an bestimmten Stellen bzw. auf bestimmen Abschnitten erlaubt. Siemüssen sich dementsprechend im Voraus erkundigen. Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt.

Mindestalter 16 Jahre. Der Jetskifahrer muss über einen Bootsführerschein (Küste) verfügen (es sei denn es ist im Rahmen einer kurzfristigen Ausleihe - z.B. für Touristen - und es unter Anleitung erfolgt ). Das Führen von Wassermotorrädern auf französische Binnenschifffahrtstrassen bzw. geschlossene Wasserflächen bedarf immer die Genehmigung der örtlichen Behörden. Sie müssen sich also genau im Voraus erkundigen. Auf dem Rhein sind Fahrten zum Erreichen der nächstgelegenen Wasserfläche sowie Touren- bzw. Wanderfahrten überall zulässig wenn hierbei ein klar erkennbarer „Geradekurs“ eingehalten wird.  Weitere Informationen unter: www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F839

Das fahren mit so genannten „ski-tubes“, „banana-booten“ und ähnlichen von Booten gezogenen Fahrzeugen ist fast überall, wie z.B auf dem ganzen Rhein, untersagt. Es ist also unbedingt notwendig, sich im Voraus zu erkundigen.

Wichtige Kontakte

 

Behörden
Atout France - Französische Zentrale für Tourismus

Postfach 100128
60001 Frankfurt
F: 069-745556
E: info.de@france.fr

Deutsch-französische Wasserschutzpolizeistation Gambsheim
T. (deutsch): 0781-21 1190
T (frz.): 0033.3.88.96.86.47
E: bfg.gambsheim(at)gendarmerie.interieur.gouv.fr

Verbände/Organisationen
Federation Francaise de Voile (FFV) – Französischer Seglerverband
http://www.ffvoile.fr

Wettervorhersage
Eine Wettervorhersage kann über Funkkanal 16 abgerufen werden und in allen Häfen erfragt werden.

Notruf
Per Telefon: 196 oder 112
Auf dem Meer über Funk: Kanal 16

Weitere Informationen: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/N550

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