Ausnahmen, die eine unterlassene Hilfeleistung rechtfertigen sind:
• Bei erheblicher Eigengefährdung des Helfers,
• Wenn durch die Hilfeleistung andere wichtigere Pflichten verletzt würden (z.B. ein Kleinkind unbeaufsichtigt gelassen wird).
§34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.