Das Boot muss sicher und fahrtüchtig sowie nach Fahrtgebiet und Länge der Reise gut ausgerüstet sein. Davon kann Ihr Leben abhängen. Die Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften für die Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen und die hohe See geben u.a. an, welche Positionslaternen, Sprechfunkanlagen, Rettungsmittel, Signalkörper und Schallsignalkörper zur Ausrüstung gehören.

Download Checkliste

EMPFEHLUNG FÜR DIE MINDESTAUSRÜSTUNG AN BORD

 

Einzelheiten hierzu finden Sie im Faltblatt „Lichterführung“ des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Dieses steht auf der BSH-Website www.bsh.de als Download zur Verfügung.

  • Steuerkompass,
  • ein Peilkompass oder eine andere Peileinrichtung,
  • Echolot,
  • aktuelle Papier-Seekarten und Unterlagen für das Fahrgebiet
  • Bleistift, Zirkel und Kursdreieck,
  • Radarreflektor
  • Seefunkanlage zur Teilnahme am GMDSS,
  • einschlägige Verkehrsvorschriften für das Fahrtgebiet,
  • Schiffstagebuch.
  • Ohnmachtssichere Rettungsweste mit Signalpfeife passend für Erwachsene und ggf. Kinder,
  • Sicherheitsgurte (Lifebelts) mit Karabinerhaken zum Einpicken,
  • Rettungsringe mit schwimmfähiger Wurfleine und Leuchte,
  • Seenot-Signalmittel,
  • Streichhölzer oder Feuerzeuge.

Zusätzlich sollte Sie je nach Fahrtgebiet folgende Ausrüstung an Bord haben:

  • Zwei tragbare Feuerlöscher der Brandklassen ABC,
  • Schöpfgefäß oder Pumpe zum Wasserschöpfen,
  • Anker mit ausreichend Leine oder Kette,
  • Handlampen, spritzwassergeschützt, mit Reservebatterie und –glühlampen,
  • eine Erste-Hilfe-Ausrüstung,
  • wichtige Flaggen und Signalkörper (Manövrierunfähigkeit, Ankern, etc.),
  • Absperrventile an allen Kraftstofftanks,
  • ein Rundfunkempfänger für Wetterberichte,
  • eine ausreichend lange schwimmfähige Rettungsleine,
  • eine Rettungsinsel,
  • Bootshaken und Fender,
  • Fernglas, Barometer, Nebelhorn,
  • Leuchtfeuerverzeichnis, Gezeitentafel sowie Handbücher für den Funkdienst,
  • zwei Paddel oder Riemen,
  • Reparaturanleitung, Werkzeug, Maschinenersatzteile,
  • Reservekraftstoff/-schmiermittel,
  • eine Pütz (Eimer, Schüssel, Wanne) mit Wasser zum Löschen von Bränden fester Stoffe,
  • eine Decke aus Wolle, keinesfalls aus Kunstfasern, zum Ersticken von Bränden, insbesondere bei brennenden Personen,
  • ein Feuerlöschdurchlass für Motorenräume,
  • für brennende Zigaretten, Kippen, benutzte Streichhölzer stehen verschließbare Abfallbehälter.
  • Sicherheitsausrüstung im Detail

SICHERHEITSAUSRÜSTUNG IM DETAIL

AIS wurde ursprünglich für die Berufsschifffahrt entwickelt. Für die Sportschifffahrt gibt es inzwischen eine einfachere AIS-Variante – das AIS-Class-B-Gerät in der Größe eines UKW-Funkgerätes. Dieses bietet

  • Datenempfang von anderen Schiffen in der Umgebung, die mit einem AIS-Gerät ausgerüstet sind,
  • und das Senden eigener aktueller Fahr- und Identifikationsinformationen.

Das AIS-Bordgerät sendet die Position alle 30 Sekunden und meldet dabei auch Geschwindigkeit und Kurs. Alle fünf Minuten werden Angaben mit Namen, Rufzeichen und der Art des Fahrzeuges gesendet. So weiß man frühzeitig, ob andere Fahrzeuge gefährlich nahe kommen und kann entsprechend reagieren. Dies bedeutet vor allem in stark frequentierten Seegebieten oder bei schlechter Sicht einen erheblichen Sicherheitsgewinn.

Die Ausrüstung mit AIS ist für die Sportschifffahrt freiwillig – entscheidet sich ein Skipper für die technische Aufrüstung seines Bootes mit einem AIS-Gerät, entscheidet er sich für ein deutliches Mehr an Sicherheit!

 

Bei den Rettungswesten unterscheidet man Feststoffwesten und aufblasbare Rettungswesten. Der Auftriebskörper der Feststoffwesten besteht aus Schaum. Diese Westen haben dadurch den Vorteil, dass sie im Notfall nicht erst aufgeblasen werden müssen.

Der Schwimmkörper der aufblasbaren Rettungswesten wird erst beim Einsatz per Hand oder automatisch bei Kontakt mit dem Wasser mit Gas gefüllt. Die größten Vorzüge der aufblasbaren Rettungswesten sind ihre Handlichkeit und ihr Tragekomfort.
Alle Rettungswesten sollen den Kopf des Trägers über der Wasseroberfläche halten, nach Möglichkeit ohnmachtssicher. Sie heben das Gesicht – also Mund und Nase – einer erschöpften oder bewusstlos im Wasser treibenden Person aus jeder Position aus dem Wasser heraus und bringen den Körper in die stabile Rückenlage. Es sollten nur Rettungswesten gekauft werden, die das CE-Kennzeichen tragen, das heißt, die einer EU-Baumusterprüfung unterzogen wurden.
Zusätzlich zum CE-Kennzeichen kann die Rettungsweste auch eine GS-Prüfnummer tragen, die besagt, dass auch eine regelmäßige Produktionsüberwachung stattfindet. Die gekennzeichneten Rettungswesten bieten eine hohe Sicherheit gegen Ertrinken, haben den richtigen Sitz, geben Bewegungsfreiheit beim Schwimmen und sind gut sichtbar.

  • Stufe 50: als Schwimmhilfe nur geeignet für Schwimmer in geschützten Gewässern und Hilfe in der Nähe, zum Beispiel bei Regatten, Wasserski, Kanu- und Kajak-Touren. Achtung: Eine Schwimmhilfe ist keine Rettungsweste im eigentlichen Sinne und bietet nur einen eingeschränkten Schutz gegen Ertrinken.
  • Stufe 100: geeignet für den Einsatz in geschützten Gewässern mit leichter Bekleidung.
  • Stufe 150: geeignet für den Hochsee-Einsatz mit wetterfestem Ölzeug.
  • Stufe 275: konzipiert für den Einsatz auf Hochsee, unter extremen Wetterbedingungen, mit schwerer Schutzbekleidung und schwerer Ausrüstung.

Rettungsinseln sind in Taschen oder Containern verpackt und im Wassersportbereich je nach Größe für vier bis zu zwölf Personen ausgelegt. Unverzichtbar sind Rettungsinseln überall dort, wo es um den Schutz vor Unterkühlung geht. Dies ist praktisch im gesamten Nord- und Ostseeraum der Fall.

Die Rettungsinsel sollte sofort an einem stabilen Auge mit dem Boot verbunden werden. So ist sichergestellt, dass sie im Ernstfall nicht über Bord geworfen wird, bevor sie befestigt wurde. Man wirft die Insel unaufgeblasen über Bord und zieht dann an der Reißleine. Dann füllen sich die Auftriebskammern mit Gas oder Pressluft. Eine Sollbruchstelle in der Verbindungsleine zum Boot sorgt dafür, dass diese von einem sinkenden Fahrzeug nicht mit in die Tiefe gerissen werden kann. Ungeachtet dessen sollte die Leine nach dem Übersteigen in die Rettungsinsel sicherheitshalber mit einem Messer gekappt werden.

In einigen Ländern gibt es je nach Fahrtgebiet eine Pflicht zur Ausrüstung des Sportbootes mit Rettungsinseln. In Deutschland gibt es eine solche allgemeine Ausrüstungspflicht mit Rettungsinseln nicht. Lediglich auf Charteryachten im Seebereich und bei der Teilnahme an einigen Segelregatten auf hoher See müssen Rettungsinseln an Bord sein. Sie unterliegen dann auch den internationalen SOLAS-Bestimmungen.

Die Rettungsinseln werden von den meisten Herstellern in folgende Hauptkategorien unterteilt:

  • Rettungsinseln für den küstennahen Bereich – im Seenotfall kann mit einer Rettung innerhalb von 24 Stunden nach Einstieg in die Insel gerechnet werden sowie
  • Rettungsinseln für küstenferne Gewässer – im Seenotfall ist eine Rettung innerhalb von 24 Stunden nach Einstieg in die Insel unwahrscheinlich.

Rettungsinseln sind an Bord so zu verstauen, dass man sie im Notfall sofort verwenden kann. Technische Fertigung und Ausrüstung der Inseln erfordern eine periodische Inspektion durch eine autorisierte Wartungsfirma.

Achten Sie darauf, dass die an Bord befindlichen Rettungsmittel eine gültige Zulassung besitzen, die die zugesagten Gebrauchseigenschaften garantieren.

 

Um im Notfall auf sich aufmerksam zu machen, können Schiffbrüchige Raketen abschießen, Signalfackeln zünden oder ähnliche pyrotechnische Mittel auslösen. Die Auswahl an pyrotechnischen Signalen ist groß. Für alle gilt jedoch, dass sie trocken aufbewahrt werden müssen und gut erreichbar sind.

  • 1 Aufbewahrungsbehältnis, das den waffenrechtlichen Anforderungen entspricht.
  • 2 Rauchfakeln, orange, Rauchdauer eine Minute oder statt der Rauchfackel
  • 2 Rauchsignale, orange, schwimmfähig, Rauchdauer 4 Minuten.
  • 2 Handfackeln, rot, Leuchtdauer 60 Sekunden.
  • 8 Fallschirmsignalraketen, rot, Steighöhe 300 m, Leuchtdauer 30 Sekunden.

Alternativ zu den Fallschirmsignalraketen können für Sportboote, die in Küstennähe (bis drei Seemeilen Küstenabstand) verkehren, auch fachkundefreie Signalgeber mit roten Leuchtsternen und einer Steighöhe von mindestens 80 Metern verwendet werden.

Machen Sie sich vor Antritt der Reise mit den Seenotsignalen vertraut und denken Sie daran: Pyrotechnische Gegenstände können nach Art und Einsatzweck extreme Hitze entwickeln, Projektile ausstoßen oder explodieren. Verwenden Sie deshalb Seenotsignale nur im Freien und nicht in Innenräumen.
Befolgen Sie die Bedienungsanleitungen und achten Sie darauf, dass die Produkte mit einer amtlichen Zulassung versehen sind. Überlassen Sie pyrotechnische Gegenstände niemals Kindern oder Personen, die mit den von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahren nicht vertraut sind.

Beachten Sie: Der Erwerb und die Nutzung pyrotechnischer Signalmittel erfordert einen Sachkundenachweis nach den waffenrechtlichen Bestimmungen oder einen Fachkundenachweis nach dem Sprengstoffrecht. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde oder beim DMYV.

 

REGISTRIERUNG/ZULASSUNG UND KENNZEICHNUNG DES BOOTES

Abhängig von der jeweiligen Größe unterliegen Sportboote im Bereich der Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen unterschiedlichen Registrier-/Zulassungs- und Kennzeichnungspflichten.

Auch wenn die begriffliche Bezeichnung nicht unmittelbar darauf schließen lässt, handelt es sich bei der CE-Kennzeichnung um die Zulassungsvoraussetzung für den Markt der Europäischen Union. Abgesehen von wenigen Ausnahmen – etwa Sportboote unter 2,5 m Länge und historischen Fahrzeugen – benötigen alle Boote, sie seit dem 15. Juni 1998 in Verkehr gebracht werden, ein CE-Kennzeichen.

Seeschiffe mit einer Rumpflänge von mehr als 15 m müssen in die Seeschiffsregister eingetragen werden, die bei den Amtsgerichten geführt werden. Nach dem Eintrag erhalten sie vom Amtsgericht ein Schiffszertifikat. Das Schiffszertifikat berechtigt dazu, die Bundesflagge zu führen.

Außerdem geht aus dem Schiffszertifikat die Seeschiffsregisternummer hervor. Kleinere Boote können freiwillig in das Seeschiffsregister eingetragen werden. Für die Anmeldung beim Seeschiffs-register ist u.a. eine amtliche Vermessungsbescheinigung vorzulegen.

Seeschiffe bis 15 m Rumpflänge benötigen keine staatliche Berechtigung um die Bundesflagge zu führen. Da ein Berechtigungsausweis jedoch in einigen Ländern gefordert wird, stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag und gegen Gebühr ein solches Flaggenzertifikat.

Weitere Informationen zur Flaggenführung finden Sie auf unserer Website www.dmyv.de oder in unserer Broschüre „Informationen über die Flaggenführung“.

Sportboote in den Binnengewässern, die mindestens 10 m³ Wasser verdrängen, müssen in das Binnenschiffsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Binnenschiffsregister erteilt das Amtsgericht den Schiffsbrief. Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von mindestens 5 m³ können freiwillig in das Binnenschiffsregister eingetragen werden. Voraussetzung ist die Vorlage einer Eichbescheinigung, die von der ZSUK ausgestellt wird.

Ein Seeschiff mit Schiffszertifikat muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Ein Seeschiff mit gültigem Flaggenzertifikat muss den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.

Wassermotorräder dürfen auf den Seeschifffahrtsstraßen und im deutschen Küstenmeer nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie über ein amtliches Kennzeichen verfügen, das demjenigen der Kleinfahrzeuge im Bereich der Binnenschifffahrt entspricht. An vermieteten Wassermotorrädern muss zusätzlich deutlich sichtbar der Name und Wohnsitz oder der Sitz des Vermieters angebracht sein. Charterboote müssen ebenfalls mit dem Namen und Wohnsitz oder Sitz des Vermieters und darüber hinausmit der höchstzulässigen Personenzahl versehen sein. Auch sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie über ein amtliches Kennzeichen verfügen. Dieses Kennzeichen besteht aus dem amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen des Ortes des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes, gefolgt von einer von diesem bestimmten Nummer.

Anderweitige Kennzeichnungspflichten gibt es im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen nicht.

An jedem Sportboot müssen sein Name und sein Heimat- oder Registerort angebracht sein. Der Name muss auf beiden Seiten und am Heck zu lesen und auch von hinten sichtbar sein, der Heimat- oder Registerort muss auf beiden Seiten des Fahrzeuges stehen oder auf dem Heck.

Hat das Fahrzeug keinen Namen, so ist es entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug angehört, oder deren Abkürzung anzubringen. Hat die Organisation mehrere Fahrzeuge, muss dem Namen eine Nummer folgen. Alternativ kann auch die Registernummer gefolgt von der Buchstaben-gruppe des Landes aufgetragen werden, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.

Auf dem Rhein und der Mosel ist an Sportbooten zusätzlich noch die aus acht (arabischen) Ziffern bestehende einheitliche europäische Schiffsnummer anzubringen, sofern ihnen eine solche Nummer erteilt wurde. Die Schiffsnummer ist ebenfalls an beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen und muss auch von hinten sichtbar sein.

Kleinfahrzeuge unterliegen einer besonderen Kennzeichnungspflicht. Hierzu gehören Fahrzeuge mit weniger als 20 m Länge (ohne Ruder und Bugspriet) und Wassermotorräder. Diese müssen nach der Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen außen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen. Das Kennzeichen ist an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck anzubringen.

  • die Kennzeichen, die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern ausgegeben werden (wie Autokennzeichen),
  • die Registriernummer des Binnenschiffsregisters (gefolgt vom Kennbuchstaben B) mit Heimat- oder Registerort),
  • das Funkrufzeichen oder die IMO-Schiffsidentifikationsnummer,
  • die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt vom Kennbuchstaben F)  oder
  • das Vermietungskennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Sportvermietungsverordnung.

Amtlich anerkannte Kennzeichen:
Nummer des Internationalen Bootsscheins (IBS) nach der Resolution Nr. 13 rev. Der ECE (gefolgt vom Kennzeichenbuchstaben der ausstellenden Organisation: M-DMYV, S-DSV, A-ADAC). Der IBS wird in vielen Ländern als Eigentumsnachweis anerkannt und ist ein Reisedokument; er wird an bundesdeutsche Schiffseigner sowie an ausländische Staatsbürger, die einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben, ausgegeben.

Das Dokument, aus dem sich das Kennzeichen ergibt, muss an Bord mitgeführt werden. Die von der Kennzeichnungsverordnung ausgenommenen Fahrzeuge – zum Beispiel muskelbetriebene Boote wie Ruderboote, Kanus, Kajaks, Segelboote bis zu 5,50 m Rumpflänge und Motorboote bis zu 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung – müssen mit dem Bootsnamen (außen) sowie mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers (innen) versehen sein; sie können aber freiwillig ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf unserer Website www.dmyv.de oder in unserer Broschüre „Der Internationale Bootsschein (IBS) – In Deutschland unbegrenzt gültig -“. Sollten Sie weitere Fragen haben oder einen IBS beantragen wollen, wenden Sie sich bitte an die DMYV-Geschäftsstelle

 

HINWEIS ZUR BOOTSVERSICHERUNG

Anders als für Straßenfahrzeuge gibt es für Sportboote keine Versicherungspflicht. Jeder Wassersportler haftet jedoch für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit dem Besitz oder Gebrauch eines Sportbootes einem Dritten schuldhaft zufügt. Es wird daher jedem Bootseigner dringend empfohlen, zu mindestens eine Haftpflicht-Versicherung abzuschließen, die Schäden reguliert oder die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen übernimmt.

Daneben wird der Abschluss einer Yacht-Kasko-Versicherung empfohlen. Die Yacht-Kasko-Versicherung versichert einen Totalverlust und Teilschäden am eigenen Boot.

DAS EIGENE BOOT VERCHARTERN

Der englischsprachige Begriff „Charter“ bedeutet ursprünglich Urkunde, wird aber seit langem in der gewerblichen Schifffahrt im Sinne von Miete eines Schiffes gebraucht. Der Charterer ist deshalb der Mieter eines Schiffes, ein Charterschiff ein gemietetes Sportboot.

In den meisten Fällen handelt es sich um eine Bareboat-Charter, das heißt, die Miete eines Sportbootes ohne Besatzung. Durch den Chartervertrag wird dem Charterer ein Sportboot für einen begrenzten Zeitraum gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Bareboat-Charter eines Sportbootes ist damit im deutschen Rechtssystem im Grundsatz der Miete eines Mietwagens vergleichbar, nicht jedoch mit der Buchung einer Reise nach dem Reiseverkehrsrecht.

Beachten Sie: Ein Sportboot darf nur dann vermietet werden, wenn es über ein Bootszeugnis nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung oder der Seesportbootverordnung verfügt. Für die Sicherheit eines Sportboots und seiner Mannschaft sind neben dem Schiffsführer auch der Eigner oder der Vermieter verantwortlich.