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Österreich

Vorwort
Seit Eröffnung des Main-Donau-Kanals, der die Nordsee über den Rhein und die Donau mit dem Schwarzen Meer verbindet, ist die Alpenrepublik Österreich mit ihrer einzigartigen Bergwelt und ihrem Wasserreichtum eines der beliebtesten deutschen Urlaubs­ziele und hat für Wassersportler zunehmend an Attraktivität ge­wonnen. Konnten bis dato nur die Besitzer von Trailerbooten die Gastfreundschaft unseres südlichen Nachbars genießen - die Liegeplatzinhaber an der Donau einmal ausgeklammert - so kann man seitdem auf eigenem Kiel über den Rhein, den Main und den Kanal direkt bis nach Wien oder noch weiter bis zum Schwarzen Meer fahren.
Die Donau, eine internationale Wasserstraße, ist selbst bei extremem Niedrigwasser noch für alle Boote befahrbar. Schleusen­gebühren oder Vignetten gibt es nicht. Bedingt durch die unterschiedlich starke Strömung - bei niedrigem Wasserstand ähnelt sie dem Rhein zwischen Koblenz und Bingen - trifft man auf der Donau überwiegend schnelle, starke Gleiter bis ca. 9 m Länge. Die meisten Liegeplätze in den Yachthäfen verfügen über moderne Betonsteganlagen mit Versorgungssäulen und sind diesen Bootsabmessungen angepasst. In fast jedem Hafen gibt es aber auch einige Gastliegeplätze für Boote mit größeren Abmess­ungen. Die erhobenen Gebühren entsprechen dem Service, das Benzin- und Dieselangebot ist ausreichend und gleicht dem der deutschen Gewässer. Der Inn ist nur zwischen den Kraftwerken befahrbar, sofern kein örtliches Fahrverbot besteht.
Die österreichischen Seen sind für Motorboote leider nur sehr beschränkt befahrbar. Sie unterliegen unterschiedlichen Zulass­ungskriterien und Vorschriften. Für motorisierte Schwimmkörper, so der Oberbegriff für Wet-Bikes, Jet-Skis, Motorsurfer, Aqua- Skooter etc. gelten die gleichen Einschränkungen wie für die Mo­tor­boote. Boote mit Elektromotor bis 500 Watt sind dagegen zumeist zugelassen. Für Ruder- und Segelboote bestehen nur in Ausnahmefällen örtlich oder zeitlich begrenzte Einschränkungen.
Trotz der einen oder anderen Einschränkung, die für jeden passionierten Wassersportler einem Wermutstropfen gleichkommt, gibt es wohl kaum ein anderes Fortbewegungsmittel, mit dem sich ein Land und seine Natur so frei und so hautnah erleben lässt, wie mit dem Boot. Die Einschränkungen dienen dem Schutz und dem Erhalt der Natur, sind also in unser aller Interesse. Sie zu beachten, sollte für jeden Wassersportler Ehrensache sein.

Wenn Sie die Tipps und Ratschläge beherzigen, die Sie auf den nächsten Seiten finden, wird Ihr Törn für Sie zu einem unvergesslichen Erlebnis.

Besondere Bestimmungen
In Österreich werden Segelboote, die über einen Verbrennungs­motor verfügen, generell als Motorboote behandelt.
Der UKW-Kanal 16 ist in Österreich dem Not- und Sicher­heits­verkehr vorbehalten und darf maximal 1 Minute benutzt werden.

Führerscheine
Wassersportfahrzeuge mit Verbrennungsmotor bis 4,4 kW oder mit Elektromotor bis 500 Watt sind führerscheinfrei, darüber hinaus besteht Führerscheinpflicht.
Sie sind in vier Kategorien nach Schiffslänge, Binnengewässer und Wasserstraßen unterteilt. Ausländische Befähigungs­nach­weise, die dem österreichischen Schifferpatent entsprechen (in Deutschland: Sportbootführerschein BINNEN), werden anerkannt.

Bootspapiere
Auf allen österreichischen Gewässern wird der Internationale Bootsschein (IBS) als Kennzeichennachweis anerkannt. Das Kenn­zeichen muss in Aufmachung und Anbringung den Vor­schriften des Heimatlandes entsprechen. Wenn die Aufent­halts­dauer drei Monate pro Kalenderjahr überschreitet, ist zusätzlich zum IBS eine österreichische Zulassung erforderlich.
Zum Befahren des Inn ist neben dem IBS grundsätzlich eine österreichische Zulassung erforderlich. Die Zulassung muss bei dem Bezirkshauptmann, in dessen Bezirk das Boot liegt, beantragt werden.

Geschwindigkeiten
Die Höchstgeschwindigkeit liegt auf allen österreichischen Gewässern bei 50 km/h und gilt von Sonnenauf- bis Sonnen­unter­gang. In der Nacht ist die Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt. In Uferzonen darf die maximale Geschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten. Als Uferzonen gelten dabei 200 m parallel zum Ufer. Die Uferzonen dürfen nur im rechten Winkel angefahren werden.

Besondere Fahrvorschriften
Auf allen fließenden Gewässern ist das Schleppen von Drachen oder Fallschirmen verboten. Ebenfalls verboten ist nach der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (BGBl Nr. 140/1990) das Treibenlassen und das Fahren nur unter Segel. Auch besonders gekennzeichnete Schutzzonen dürfen nicht befahren werden. Der Aufenthalt in Sperrgebieten ist nur bei Ausübung besonderer Aktivitäten (z.B. Wasserski) erlaubt.


Schleusen
Für Sportboote existieren auf der Donau feste Schleusenzeiten. Schleusungen mit der Berufsschifffahrt sind nur mit besonderer Aufforderung des Schleusenpersonals möglich.
Im Bereich der Donau gibt es an den Schleusen gekennzeichnete Liegeplätze für Wassersportfahrzeuge. Die an diesen Liege­plätzen vorhandenen Sprechanlagen dürfen nur für die Anmel­d­ung zur Schleusung benutzt werden. Boote mit eigener Funkaus­rüs­tung melden sich über den entsprechenden UKW-Kanal zur Schleusung an.

Besondere Schleusenmanöver
Die Schwimmpoller befinden sich in der Regel an den äußeren Kammerwänden. Bei der Bergschleusung ist in Greifenstein, Al­ten­­wörth, Melk, Wallsee, Abwinden und Ottensheim möglichst weit an das Bergtor heranzufahren, da die Kammer vom talseitigen Tor her geflutet wird. Das Wasser wird also von der oberen Stau­hal­tung über Rohre bis zur Innenseite des Untertors geführt und füllt von dort mit erheblichem Schwall. Wenn es nicht möglich ist, weit durch bis zum Obertor zu fahren, sollte das Boot in der Schleu­se wieder zu Tal gedreht werden, um die starken Wellen mit dem Bug abzufangen. Beim nochmaligem Drehen zur Ausfahrt ist be­son­ders auf die bereits in Fahrt befindlichen Schiffe zu achten.

Strudensignalstelle Tiefenbach
An der Brücke (Rechtes Ufer = RU) in Tiefenbach, Do - km 2080,9, befindet sich die Strudensignalstelle.
Diese Verkehrsampel zeigt der Berufsschifffahrt in besonderen Fällen, wie die Insel bei Struden (Do - km 2076 bis 2077) passiert werden muss. Sportboote fahren am RU zu Tal und am LU zu Berg. Die Strudenfunkstelle Tiefenbach-Radio, UKW-Kanal 16, gibt bei Hochwasser über 5,30 m am Pegel Mauthausen entsprechende Fahrthinweise. Darüber hinaus ist UKW-Kanal 16 ausschließlich als Anrufkanal dem Not- und Sicherheitsverkehr vorbehalten. Er darf maximal 1 Minute benutzt werden.

Entfernungstabelle ab Grenze / Obernzell
Schlögen, Sporthafen     23 km
Linz, Winterhafen     78 km
Au, Stützpunkthafen des DMYV     123 km
Grein, Schutzhafen     131 km
Marbach, Sporthafen     160 km
Krems, Sporthafen     208 km
Tulln, Sporthafen     247 km
Wien - Kuchelau, Sporthafen     275 km
Hainburg, Grenze Ungarn     326 km
Bei der Kilometerangabe kann es durch Stromregulierungen zu Schwankungen kommen.

Österreichische Seen
Auf allen Seen bestehen zum Teil unterschiedliche Bestimmungen und Beschränkungen für Wassersportfahrzeuge. Bevor Sie Ihr Boot zu Wasser lassen, sollten Sie sich vor Ort über die gültigen schifffahrtspolizeilichen Verordnungen, die der jeweilige Landes­hauptmann erlässt, informieren. Wo Sie das Büro des zuständigen Landeshauptmanns finden, sagt Ihnen Ihr Hotelier.

Bodensee
Die Bestimmungen und Beschränkungen für das Befahren des österreichischen Teils des Bodensees mit Wassersportfahrzeugen finden Sie in der ebenfalls vom DMYV herausgegebenen Bro­schüre "Bodensee".

Seen im Burgenland
Der Neusiedlersee ist nur für Wassersportfahrzeuge mit Elektro­motor befahrbar, der östliche Teil des Silbersees ist für alle Was­ser­sportfahrzeuge gesperrt.

Seen in Kärnten
Das Befahren des Faakersees, Millstättersees, Ossiachersees, Weißensees, Wörthersees und der Drau ist nur Wasser­sport­fahr­zeugen mit Elektromotor oder mit Kärntner Kennzeichen gestattet. Das Übernachten an Bord ist nicht zulässig.

Seen in Niederösterreich
Folgende Seen sind für Wassersportfahrzeuge mit Verbrennungs­motoren gesperrt: Erlaufsee, die Kamp-Stauseen und der Lun­zer­see.

Seen in Oberösterreich
Der Wolfgangsee ist nur für Boote mit Innenborder zugelassen. Zusätzlich ist der Wolfgangsee für bewohnbare Boote, Amphi­bien­fahrzeuge, Tauchboote und Flugkörper sowie für Schwimmkörper, die eine Länge von 10 m überschreiten, gesperrt. Wasser­sport­fahrzeuge mit Elektromotor bis 100 Watt sind von den Verboten ausgenommen. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor besteht auf dem Wolfgangsee ein Nachtfahrverbot (von 21.00 bis 07.00 Uhr). Vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres ist das Fahren auf dem See für Wassersportfahrzeuge mit Verbren­nungs­motor generell verboten, in den Monaten Mai, Juni und September nur an Sonn- und Feiertagen. Vor dem Ufer gilt eine Sperrzone von 200 m. Um die Mitte des Sees zu erreichen, dürfen nur die markierten Fahrgassen passiert werden. Auf dem Atter- und Traunsee dürfen Boote mit Elektromotor, mit Innenborder und mit Außenborder bis 80 kW Höchstleistung fahren. Das Nacht­fahrverbot gilt von 22.00 bis 07.00 Uhr. Auch diese Seen sind vom 1. Juli bis 31. August für alle Wassersport­fahr­zeuge mit Verbren­nungsmotor gesperrt und auch hier gilt das Sonn- und Feier­tags­fahrverbot im Mai, Juni und September.
Alle anderen Seen dürfen, soweit keine zusätzlichen Beschränk­ungen bestehen, mit Booten, die einen Elektromotor (Höchst­leistung 500 Watt) haben, befahren werden. Eine zusätzliche Aus­nahme bildet der Mondsee, der sich in privatem Besitz befindet. Ein Befahren ist seit dem 1. September 1994 untersagt.

Seen im Salzburger Land
Das Befahren der Seen im Salzburger Land ist nur für Wasser­sportfahrzeuge und Schwimmkörper mit Elektroantrieb gestattet.

Seen in der Steiermark
Auch hier dürfen nur Fahrzeuge mit Elektroantrieb die Seen befahren.

Seen in Tirol
Auf allen fließenden Gewässern sowie den Tiroler Seen dürfen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor nicht fahren. Bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb liegt die Grenze bei 500 Watt. Für das Befahren des Achensees ist eine Genehmigung erforderlich, die die Achensee - Schifffahrt erteilt.

Wiener Gewässer
Die Entlastungsrinne (sogen. Neue Donau) ist nur für Wasser­sport­­fahrzeuge mit Elektromotor bis 500 Watt, die alte Donau ebenfalls nur für Fahrzeuge mit Elektromotor freigegeben.

Wasserski
Die entsprechenden Vorschriften sind jeweils örtlich zu erfragen.
Folgende Grundregeln gelten für alle Gewässer:
Wie in der Bundesrepublik, so darf auch in Österreich nur von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang und nur bei klarer Sicht Wasserski gefahren werden.
Der vorgeschriebene Beobachter (zweite Person im Zugboot) muss mindestens 14 Jahre alt sein.
Pro Boot dürfen nur zwei Personen gleichzeitig geschleppt werden, für die das Tragen von Schwimmwesten Pflicht ist.
Zu Badenden und anderen Fahrzeugen muss ein Mindestabstand von 20 m eingehalten werden.
Bei Begegnungen muss der Läufer im Kielwasser des Schleppbootes bleiben.
Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
In den Uferzonen dürfen nur die markierten Fahrgassen benutzt werden.

Verboten ist das Wasserskilaufen im
- Schleusenbereich
- unter Brückenöffnungen mit weniger als 100 m Breite
- in Engstellen
- in öffentlichen Häfen
- im Bereich von Arbeitsgeräten

Impressum
Herausgeber:
Deutscher Motoryachtverband e.V.
Vinckeufer 12 - 14
47119 Duisburg
Telefon (02 03) 80 95 80
Telefax (02 03) 8 09 58 58

Redaktion
Manfred Gäng
Telefon (0 72 54) 83 65
e-mail lvm-bw-m.gaeng@online.de

Diese Broschüre wurde unter Auswertung aller uns zur Verfügung stehenden Unterlagen und eingeholten Auskünfte erstellt. Trotz sorgfältigster Bearbeitung kann eine Gewähr für die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht übernommen werden.

Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe gestattet.

Aktualisierungs- und Ergänzungsvorschläge werden an
o.a. Anschrift erbeten.

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