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Vorwort Zu einem der attraktivsten Wassersportreviere Deutschlands zählt der Bodensee. Das "Schwäbische Meer" ist für Wassersporttreibende aller Kategorien eine Oase mit einem unerschöpflichen Freiraum für sportliche Aktivitäten, Erholung und Abenteuer.
Sehen wir einmal davon ab, dass kaum noch ein Dauerliegeplatz zu bekommen ist, kann dennoch jährlich eine beachtliche Steigerungsrate in Bezug auf Wassersport verzeichnet werden. Dies liegt nicht zuletzt am überaus großen Freizeitangebot. Auch die Freunde kulinarischer und kultureller Genüsse kommen auf Ihre Kosten.
Die drei Anrainerstaaten des Bodensees, Deutschland, Schweiz und Österreich, haben in den vergangenen Jahren noch idealere Voraussetzungen für den Erholungssuchenden am See geschaffen. Ob kommunale, kommerzielle oder private und vereinseigene Marinas, sie bieten alle einen beispielhaften Service. Dem Wasserwanderer steht eine befahrbare Wasserfläche von 569 qkm (größte Länge beträgt 69 km und die größte Breite 14 km) zur Verfügung. Zu den jährlichen, besonderen Attraktionen zählen im August das Seenachtsfest in Konstanz, die Freilichtbühne in Bregenz, ein erholsamer und lehrreicher Familienausflug auf die Insel Mainau genauso wie ein Besuch der Insel Reichenau. Sommernachtsfeste mit Tanz und Unterhaltung der "Weißen Flotte", den Städten und Gemeinden, eine Schwebebahnfahrt auf den Pfänder, die traditionellen Fischerstechen und historische Bauwerke allerorts runden das Freizeitvergnügen ab.
Trotz all seiner Sehenswürdigkeiten und Schönheiten muss aber auch gesagt werden, dass der Bodensee keineswegs ein ungefährliches Revier darstellt. Die Gefahr von plötzlich auftretenden und jähen Winden und Böen von Stärken bis zu 10 und 12 Beaufort sind keine Seltenheit, wobei betont werden muss, dass sich die meisten und schweren Seeunfälle bereits bei Windgeschwindigkeiten von "nur" 20 - 30 Knoten ereignen. Sollten Sie einmal die Bezeichnung "Flautenteich" für den Bodensee hören, so können wir Ihnen nur davon abraten, dieses Gerücht zu glauben. Unterstützt wird unser Rat durch die Tatsache, dass bereits im Jahre 1937, aufgrund schwerer Unfälle durch Orkane und Stürme, ein Sturmwarndienst geschaffen wurde.
Lassen Sie sich, lieber Skipper, ob der vielen Einzelheiten, die Sie zu erfüllen haben, bevor es für Sie heißt "Leinen los", nicht von einem Bodenseeurlaub abhalten. Er wird für Sie und Ihre Familie mit Garantie zu einem besonderen Erlebnis! Sie alle wissen aus eigener Erfahrung, dass alle vermeintlichen Ärgernisse und Mühen hinterher nicht mehr zählen. Nur die schönen Stunden bleiben in Erinnerung.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und Ihrer Crew stets mehr als eine Handbreit Wasser unterm Kiel.
Ihr Deutscher Motoryachtverband
Allgemeines Die gesetzliche Grundlage für die gesamte Bodenseeschifffahrt regelt die jeweils gültige Bodenseeschifffahrtsordnung (BodenseeSchO). Diese wurde zwischen den Staaten Deutschland, Schweiz und Österreich im Jahre 1973 abgeschlossen. Weitere Verträge über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen sowie eine Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein sind Inhalte der Bodenseeschifffahrtsordnung, welche für alle Verkehrsteilnehmer auf dem Bodensee gelten. Die neueste Fassung trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Die Schifffahrtsbehörden empfehlen jedem Eigner, die jeweils gültige Fassung an Bord mitzuführen.
Bodenseezulassung (Pflicht) Motor- und Segelboote, welche mit und/oder Motor, Sanitär- und Kocheinrichtungen ausgerüstet sind, müssen von einer Schifffahrtsbehörde eines Bodenseeanliegerstaates eine Zulassung haben. Diese wird nach vorheriger technischer Abnahme des Bootes und auf Antrag des Eigners von einer der zuständigen Stellen erteilt. Das Fahrzeug muss den amtlichen Vorschriften entsprechen. Die Zulassungsurkunde hat in der Regel eine dreijährige Gültigkeit. Richtlinien über die Abnahme sowie über Bau und Ausrüstung der Boote sind in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung der Bodenseeschifffahrtsordnung festgelegt.
Die Abnahmeuntersuchungen beziehen sich auf die Tauglichkeit, Betriebssicherheit und Ausrüstung des Fahrzeuges. Ebenfalls wird die höchstzulässige Personenzahl festgelegt. Folgende Auflagen sind u. a. zu erfüllen:
Otto- und Dieselmotoren müssen eine Abgastypenprüfbescheinigung haben. Ottomotoren bis einschließlich 74 KW (100 PS) Leistung müssen für die Neuzulassung entweder die Grenzwerte gemäß BSO Stufe 1, BSO Stufe 2 oder diejenigen der EU-Sportbootrichtlinie für die 4-Taktmotoren erfüllen. Hier muss die CE-Konformitätserklärung für den Motor vorgelegt werden. Welche Motoren derzeit eine Bodenseezulassung haben, erfahren Sie bei den Landratsämtern Bodenseekreis und Konstanz.
Elektrische Anlagen und Flüssigkeitsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Gasanlagen müssen nach Ablauf von zwei Jahren (gem. G 608) erneut überprüft werden.
Batterien sind seefest zu befestigen und mit einer Abdeckung zu versehen.
Bewegliche Kraftstoffbehälter sind seefest zu befestigen.
Fahrzeuge mit Wohn-, Schlaf-, Koch- und sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein. Abwässer und Abfälle dürfen nicht in den See gelangen.
Unter Innenbordmotoren muss eine geeignete Auffangwanne sein, welche jedoch durch eine geeignete Abschottung des Motorraums ersetzt werden kann.
Der Schallpegel von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb darf in 25 m seitlichem Abstand 72 dB (A) nicht übersteigen. Weitere und detaillierte Auskünfte erteilen auf Anfrage die Bodenseeschifffahrtsbehörden.
Eine erteilte Zulassung ist rechtzeitig vor Ablauf zu erneuern. Entspricht das vorgeführte Boot nicht den Zulassungsbedingungen, kann eine Zulassung verweigert oder eine Nachuntersuchung verlangt werden. Innerhalb der Zulassungszeit ist der Behörde innerhalb zwei Wochen jede bauliche und stabilitätsbeeinflussende Veränderung anzuzeigen, da sie ebenfalls einer Untersuchung durch den behördlichen Sachverständigen bedarf. Die 14-tägige Frist gilt auch bei Besitzwechsel.
Diese Zulassungsverordnung gilt ebenso für Sportfahrzeuge, welche nur für einen befristeten Zeitraum den Bodensee befahren. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig vor Antritt Ihrer Urlaubsreise, telefonisch oder schriftlich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen und ggf. auch einen Abnahmetermin zu vereinbaren. Eine technische Abnahme wird bei jedem Wetter durchgeführt.
Für die Strecke zwischen Neuhausen am Rhein und Rheinfelden (Hochrhein) gelten/gilt die "Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden" vom 29. Juli 1991. Weitere Auskünfte erteilt das Schifffahrtsamt Konstanz und Bodenseekreis.
Bodenseeschifferpatent Dieses Patent ist amtlich vorgeschrieben bei Booten mit Maschinenantrieb über 4,4 kW (6 PS) sowie bei Segelbooten mit mehr als 12 qm Segelfläche.
Das Bodenseeschifferpatent kann bei den Bodenseeschifffahrtsbehörden nach Absolvierung einer schriftlichen und praktischen Prüfung erworben werden. Es ist in vier Kategorien eingeteilt:
Kategorie A - Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, sofern sie nicht unter die Kategorie B und C (Berufsschifferpatente) fallen
Kategorie D - für Segelfahrzeuge
Für Segelfahrzeuge mit Motor von mehr als 4,4 kW sind beide Patente erforderlich.
Für den Erwerb der Kategorie A ist ein Mindestalter von 18 Jahren und für die Kategorie D von 14 Jahren festgelegt.
Antragsformulare, Voraussetzungsbedingungen zur Zulassung zur Prüfung wie auch Prüfungstermine erhalten Sie auf Anfrage von der zuständigen Behörde.
Für die Strecke zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen ist eine getrennte theoretische und praktische Prüfung abzulegen.
Anerkennung anderer Führerscheine / Befähigungsnachweise Auf Antrag bei einem der zuständigen Landratsämter erhalten Sie einmal im Jahr ein "Urlaubs-Schifferpatent", sofern Sie im Besitz eines der nachfolgenden Führerscheine sind:
- amtl. Sportbootführerschein See - amtl. Sportbootführerschein Binnen - Motorbootführerschein (A-Binnen) - Rhein- und Binnenschifferpatent - Sportküstenschifferschein, Sportseeschiffer- und Sporthochseeschifferzeugnis bzw. -schein - sowie andere Patente der Berufsschifffahrt
Das Urlaubspatent ist befristet auf vier zusammenhängende Wochen im Jahr und muss jährlich neu beantragt werden. Ein Splitten der vier Wochen über das ganze Jahr ist nicht möglich.
Inhaber der oben genannten Scheine können nach einer bestandenen theoretischen Ergänzungsprüfung das Schifferpatent A und D erwerben. Im Rahmen dieser Zusatzprüfung entfällt eine praktische Motor- und Segelprüfung, wenn die Praxis in einer anderen anerkannten Prüfung nachgewiesen werden kann.
Kennzeichnungspflicht besteht für jedes Boot einschließlich der Segelsurfbretter. Ausgenommen sind Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb von weniger als 2,50 m Länge.
Das Kennzeichen wird von der Zulassungsbehörde erteilt, sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht bereits in einem Anrainerstaat registriert haben und das zugeteilte Kennzeichen auch führen.
Das erteilte, amtliche Kennzeichen ist an beiden Seiten mit einer Mindestgröße von 8 cm Höhe und in Kontrastfarbe anzubringen.
Segelsurfbretter müssen Namen und Adresse des Eigentümers tragen.
Verkehrsvorschriften Geschwindigkeitsbegrenzungen/Fahrtbeschränkungen Es gilt die Bodenseeschifffahrtsordnung, welche nicht nur an Bord mitzuführen, sondern auch aufgrund ihrer von den anderen Bundeswasserstraßen-Verordnungen abweichenden Vorschriften gelesen werden sollte. Nachfolgend nur die wichtigsten, besonderen Bestimmungen.
Die höchstzulässigen Geschwindigkeiten für Fahrt über Grund betragen: Bodensee und Untersee 40 km/h Alter Rhein und Seerhein 10 km/h Hochrhein oberhalb Schaffhausen: Bergfahrt 10 km/h, Talfahrt 20 km/h
Fahrzeuge unter Maschine dürfen Uferzonen mit einem Abstand von 300 m nur zum An- und Ablegen und auf dem kürzesten Weg mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h befahren. Hiervon sind Fahrzeuge mit Elektromotoren bis 2 kW ausgenommen.
Naturschutz-, Schilf- und Badegebiete sowie durch sonstige Schifffahrtszeichen gesperrte Gebiete dürfen nicht befahren werden.
In Naturschutzgebieten, Hinweisschild "dreieckige, grünumrandete Tafel mit schwarzem, fliegenden Adler und der Aufschrift Naturschutzgebiet", ist auch das Betreten und Festmachen grundsätzlich verboten. In Österreich und der Schweiz können die Hinweistafeln gelegentlich anders gestaltet sein. Alle Wasserfahrzeuge, auch Segelboote unter Segel, sind gegenüber Fahrgastschiffen, Schleppverbänden und Fahrzeugen der Berufsfischerei ausweichpflichtig. Diese Fahrzeuge führen einen grünen Ball, resp. nachts ein grünes Rundumlicht, Berufsfischer einen weißen Ball bzw. ein weißes Rundumlicht am Netz. Gegenüber Behördenfahrzeugen besteht ebenfalls Ausweichpflicht.
Die von Fahrgastschiffen regelmäßig benutzten Landestellen sind von allen Sportfahrzeugen freizuhalten.
Außerhalb von Häfen, Landestellen und anderen für die Schifffahrt zugelassenen Anlagen dürfen Fahrzeuge länger als 24 Stunden nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde stilliegen.
Lichterführung Die Lichterführung entspricht, mit wenigen Ausnahmen, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, der Binnenschifffahrtsstraßen- und der Seestraßenordnung.
Demzufolge sind zu führen: Topplicht weiß 225° Tragweite 2 km Seitenlicht Stb grün 112,5 ° Tragweite 1,5 km Seitenlicht Bb rot 112,5° Tragweite 1,5 km Hecklicht weiß 135 ° Tragweite 2 km
Anstelle der Seitenlichter kann eine Zweifarbenlaterne am Bug geführt werden.
Boote unter 4,4 kW können ein weißes Rundumlicht mit einer Tragweite von 2 km führen.
Ein Segelfahrzeug unter Motor mit mehr als 4,4 kW Leistung ist hinsichtlich der Fahrbestimmungen und Lichterführung einem Motorfahrzeug gleichgesetzt.
Nur unter Segel fahrende Fahrzeuge haben entweder ein weißes, auf 2 km sichtbares Rundumlicht im Topp, oder eine Dreifarbenlaterne zu führen.
Segelfahrzeugen unter Motor über 4,4 kW ist das Führen einer Dreifarbenlaterne und einem Topplicht gestattet. Vorrangfahrzeuge führen ein grünes Rundumlicht (grüner Ball am Tag), Behördenfahrzeuge im Einsatz (wie auch Öl- und Feuerwehr, Rettungsdienst) ein blaues Funkellicht.
Bootsdokumente und Personalpapiere Führerscheine bzw. Patente, Zulassungsurkunde und Personalpapiere für jede an Bord befindliche Person, sind ständig an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Überwachungsbeamten vorzuzeigen.
Wasserski/Tauchen/Fischerei Wasserskifahren ist nur bei Tag und klarer Sicht und mit einem Uferabstand von 300 m gestattet. An Bord muss sich eine zweite, geeignete Person zur Beobachtung von Wasserskifahrer und Schleppseil befinden. Auf dem See-Rhein ist das Wasserskifahren generell verboten.
Das Schleppen von mehr als zwei Skifahrern gleichzeitig, von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichem Gerät ist verboten. Zugboot und Wasserskifahrer müssen zu anderen Fahrzeugen und Badenden einen Abstand von mindestens 50 m halten.
Das Segelsurfen ist nur auf den dafür gekennzeichneten Wasserflächen mit einem Uferabstand von 50 bzw. 60 m erlaubt. Ein Merkblatt mit den dafür erlaubten Wasserflächen erhalten Sie bei der Wasserschutzpolizei. Grundsätzlich ist es im Umkreis von 200 m an Landestellen und Schifffahrtsstraßen der Berufsschifffahrt sowie an Häfen und Steganlagen, in gesperrten Wassergebieten wie an Strandbädern und Badeanstalten, im Naturschutzgebiet und Schilfzonen und ab 20 m außerhalb markierter Surf-Bojenfelder untersagt.
Segelsurfer haben die Bodenseeschifffahrtsordnung und den Sturmwarndienst wie andere Wasserfahrzeuge zu beachten. Bei Sturmwarnung ist die Seefläche sofort zu verlassen. Sie haben weiterhin eine Sicherheitszone von mindestens 50 m von fahrenden Schiffen einzuhalten.
Sporttauchen ist gestattet. Es muss im Tauchgebiet die Flagge "A" des internationalen Signalbuches gesetzt werden. Fahrzeuge haben einen Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
Die Berufsfischerei (führen die Fahrzeuge einen weißen Ball, so gilt ihnen gegenüber Ausweichpflicht) verwendet Schwebe- und Stellnetze, gekennzeichnet durch Stangen oder Korkenketten sowie Reusen und Netze, gekennzeichnet durch weiße Bojen.
Die von Sportfischern (weiße Flagge) verwendeten Hand- und Schwebeangeln können bis zu 100 m Reichweite haben, weshalb besondere Vorsicht geboten ist. Hier besteht allerdings keine Ausweichpflicht.
Sicherheitsausrüstung Diese ist lt. einer gesetzlich festgelegten Vorschrift für Motor- und Segelfahrzeuge gleichermaßen wie folgt zu erfüllen: - Lichterführung : unter Verkehrsvorschriften erwähnt
- 1 Anker entsprechend des Bootsgewichtes,
- 1 Bootshaken,
- 2 Festmacherleinen,
- 1 Verholleine,
- 1 Kompass,
- 2 Riemen oder Paddel (bei Booten mit einem Gewicht bis 2500 kg),
- Rettungsring mit Leine,
- ohnmachtsichere Schwimmwesten gemäß der zugelassenen Personenzahl,
- Verbandskasten,
- 1 Mundsignalhorn und Notflagge rot (mind. 60x60 cm),
- 1 Notlaterne weiß, 360°,
- 1 Notsteuervorrichtung für Fahrzeuge mit starrem Wellenantrieb,
- 1 Lenzpumpe, Leckwehrstoffe,
- Werkzeuge und Ersatzteile.
- Feuerlöscheinrichtungen (mind. 2 kg) für Fahrzeuge mit Innenbordmaschinen über 4,4 kW (6 PS) und Außenbordmotoren über 7,4 kW (10 PS) sowie für Fahrzeuge mit Koch- und Heizeinrichtungen (pro 100 l Kraftstoffinhalt einen 2 kg Feuerlöscher). Achtung! Halonlöscher sind nicht gestattet!
- Schifffahrtskarten und Verzeichnisse der Seezeichen
Für den Besitz und die Verwendung von Seenot-Signalmitteln sind die geltenden Bedingungen einzuhalten.
UKW Sprechfunk Die Funkstellen der Wasserschutzpolizeien sind über UKW-Kanal 77 erreichbar. Es dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die die Sicherheit des Schiffsverkehrs, den Schutz von Personen und den Hafenbetrieb umfassen. Dies gilt gleichlautend auch für den Funkbetrieb Schiff/Schiff. Es dürfen nur zugelassene Geräte benutzt werden, und die Sendeleistung ist auf 1 Watt beschränkt. Im Seenotfall erreichen Sie folgende Funkstellen der Wasserschutzpolizei: Lindau Hafen, Wallhausen Hafen, Friedrichshafen, Konstanz und Überlingen, wobei Friedrichshafen ständig auch unter Tel. (07541) 2893-0 in Bereitschaft steht.
Wetterberichte Wetterberichte und Sturmwarnungen werden täglich über die Radiosender Bayern 3 und Südwestfunk 3 ausgestrahlt. Außerdem können Sie einen Bodenseewetterbericht zum Ortstarif per Telefon abrufen. Die örtlichen Telefonbücher am Bodensee weisen diesen Postdienst aus.
Bootsversicherung In Deutschland und Österreich besteht keine Versicherungspflicht. Die Schweiz schreibt eine Bootshaftpflicht in Höhe von 2 Mio Schweizer Franken für Personen- und Sachschäden vor, und zwar für alle Motor- und Segelboote ab 15 qm.
Sturmwarndienst Seit dem 1. April 2000 ist der Bodensee in drei (bisher zwei) Warnregionen unterteilt. Gleichzeitig wurde im Sinne eine Probebetriebs die Warnkriterien den verbesserten meteorologischen Erfassungsmöglichkeiten sowie den internationalen Gepflogenheiten angepasst worden und zwar:
Starkwindwarnung (früher Vorsichtsmeldung) = Orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40-mal aufleuchtet. Dieses macht auf die Gefahr des Aufkommens von Windböen mit Geschwindigkeiten zwischen 25 und 33 Knoten bzw. 6 bis 8 Windstärken nach der Beaufortskala aufmerksam.
Sturmwarnung = Orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90-mal aufleuchtet. Dieses kündet die Gefahr von Sturmwinden mit Geschwindigkeiten ab 34 Knoten bzw. 8 Windstärken nach der Beaufortskala an.
Beide Warnungen werden möglichst eine Stunde vor Eintreffen der ersten Böen in fraglichen Warngebiet angezeigt. Während einer Starkwindwarnung kann auf Sturmwarnung hochgewarnt werden.
Alarmierungszeiten: 1. April bis 31. Oktober 06.00 bis 22.00 Uhr 1. November bis 31. März 07.00 bis 20.00 Uhr
Verhaltensregeln Die Schiffsführer haben bei beiden Warnarten im Sinne der allgemeinen Sorgfaltspflicht alle notwendigen Sicherheitsmassnahmen für Mannschaft (Rettungsgeräte) und Schiff zu treffen und nötigenfalls je nach Schiffsart und -größe eine geschützte Bucht bzw. den nächsten Hafen aufzusuchen.
Notsignale Kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder eines sonstigen Gegenstandes, bei Nacht kreisförmiges Schwenken eines Lichtes. Rote Signalrakete und/oder rote Leuchtsignale
Schallzeichen - - - - Notsignal (wiederholt lange Töne) - Achtung; Hafenausfahrtsignal; Brückendurchfahrtssignal; Nebelsignal Vergnügungsfahrzeuge - - Nebelsignal für Vorrangfahrzeuge - - - Hafeneinfahrt nur für Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Schiffe in Not . ich richte meinen Kurs nach Stb . . ich richte meinen Kurs nach Bb . . . meine Maschine geht rückwärts . . . . ich bin manövrierunfähig
Kurzer Ton = etwa 1 Sekunde langer Ton = etwa 4 Sekunden
Zwischen den Tönen muss jeweils eine Pause von ca. 1 Sekunde gelassen werden.
Zollvorschriften Die geltenden Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr betreffend der Freigrenzen für Waren sind jeweils vor Antritt Ihrer Reise bei den zuständigen grenzpolizeilichen Dienststellen einzuholen.
Zur Erleichterung des Grenzverkehrs mit Wassersportfahrzeugen auf dem Bodensee, dem Hochrhein und Oberrhein haben die deutschen Grenzschutzämter, zuletzt mit Wirkung vom 1.4.87, folgende Grenzerlaubnis/zollrechtliche Erlaubnis erteilt:
Deutsche, französische, österreichische und schweizerische Staatsangehörige dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wassersportfahrzeugen, die nicht der gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung dienen, am deutschen Ufer des Bodensees und dem Hochrhein (Bodensee bis Basel) auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und Zolllandungsplätzen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden an- und ablegen.
Dies gilt nicht für Angehörige anderer Staaten, die für die Einreise ein Visum benötigen, und für Wassersportfahrzeuge, die nicht aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen, für Winterlagerung im Zollausland etc.. Genaue Auskünfte erteilen die Zollämter. Nach wie vor gilt bei Überschreitung der Zollfreigrenze, das nächste Zollamt anzulaufen und die Waren zu deklarieren.
Schifffahrtsbehörden Bei allen aufgeführten Dienststellen kann eine Bodenseezulassung, Abnahme der Bodenseeschiffer-Prüfung und Ausstellung eines Urlaubspatentes beantragt werden. Ebenso sind diese Dienststellen für alle Schifffahrtsangelegenheiten Ihr Ansprechpartner.
Bundesrepublik Deutschland Landratsamt Bodenseekreis Verkehrs- und Schifffahrtsamt Glärnischstr. 1-3 88045 Friedrichshafen Telefon (07541) 204 - 5352 und 5351 Telefax (07541) 204 - 7352 und 7351 e-mail: schifffahrtsamt@bodenseekreis.de
Landratsamt Lindau Bregenzer Str. 35 88131 Lindau Telefon (08382) 270 -238 + 239 Telefax (08382) 270 -115
Landratsamt Konstanz Schifffahrtsamt Reichenaustr. 37 78467 Konstanz Telefon (07531) 800 - 1982 + 1987 Telefax (07531) 800 - 1999
Österreich Bezirkshauptmannschaft Bregenz Seestraße 1 A 6901 Bregenz Telefon (05574) 4951 - 52052
Schweiz Schifffahrtskontrolle des Kantons Schaffhausen Rosengasse 8 CH 8200 Schaffhausen Telefon (052) 632602
Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen Abteilung Schifffahrt CH 9400 Rorschach Telefon (071) 8466070
Schifffahrtskontrolle des Kantons Thurgau Bleichestraße 42 / Postfach 660 CH 8280 Kreuzlingen Telefon (071) 2214949
Wasserschutzpolizei Deutscher Teil Wasserschutzpolizei Seestraße 7 88045 Friedrichshafen, Telefon (07541) 2893 - 0 Telefax (07541) 2893 - 110 (erreichbar 24 Stunden)
Wasserschutzpolizei Obere Seestraße 2/1 88085 Langenargen Telefon (07543) 9316 - 0 Telefax (07543) 9316 - 21 (erreichbar bis 18.00 Uhr)
Wasserschutzpolizei Stromeyerdorfstr. 7 78467 Konstanz Telefon (07531) 5902 - 0 Telefax (07531) 57434
Wasserschutzpolizei Seepromenade 23 88662 Überlingen Telefon (07551) 94959 - 0 Telefax (07551) 94959 - 210
Wasserschutzpolizei An der Schifflslände 3 78479 Insel Reichenau Telefon (07534) 97190 Telefax (07534) 97191
Wasserschutzpolizei Ludwig-Kick-Str. 20 88131 Lindau Telefon (08382) 910 - 0 Telefax (08382) 910 - 140
Schweizer Teil Kantonale Seepolizei Kreuzlingen Bleichestr. 42 CH 280 Kreuzlingen Telefon (071) 2214900
Kantonale Seepolizei Romanshorn CH 8590 Romanshorn Telefon (071) 4631644
Kantonale Seepolizei Steckborn CH 8266 Steckborn Telefon (052) 7611524
Kantonale Polizei Schaffhausen CH 8201 Schaffhausen Telefon (053) 242424
Seepolizeistützpunkt CH 8253 Diessenhofen Telefon (052) 6572766
Polizeikommando Thurgau Zürcherstr. 325 CH 8500 Frauenfeld Telefon (054) 7282828
Kantonale Polizei St. Gallen Klosterhof 12 CH 9001 St. Gallen Telefon (071) 231151
Österreicher Teil Polizeiinspektion Hard Seedienst Hafenstraße 15 A 6971 Hard Telefon (059133) 8134-100
Nautische Literatur Bodenseeschifffahrtsordnung / Bodensee- Navigationskarte (Karte 1 = Untersee + Überlingersee, Karte 2 = Obersee, Leuchtfeuerverzeichnis Bodenseehandbuch / Hafenhandbuch "Leg an" IBN-Verlag (Internat. Bodensee-Nachrichten), 72334 Balingen Telefon (0 74 33) 2 66-100 Fax (0 74 33) 2 66-118
"happy landing" Bordhandbuch Bodensee Oswald Nautic Verlag CH 8344 Bäretswil Telefon (1) 9 39 11 63 (+ Vorwahl Schweiz) Ausführliche Merkblätter über die Bodenseevorschriften erhalten Sie bei den Landratsämtern Bodenseekreis in Konstanz, Friedrichshafen oder Lindau.
Telefon - Vorwahlkennziffer ab D nach CH 00 41 von CH nach D 00 49 ab D nach A 00 43 ab A nach D 0 60 ab A nach CH 0 50 von CH nach A 00 43
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Redaktion Manfred Gäng Telefon (0 72 54) 83 65 e-mail: lvm-bw-m.gaeng@online.de
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