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Nutzungsentgelte
14.05.12

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2012

Mit Urteil vom 9. Mai 2012 hat der Bundesgerichthof entschieden, dass eine Vertragsklausel im Nutzungsvertrag, wonach die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in festgelegten Zeitabständen prüft, ob das Nutzungsentgelt noch „ortsüblich“ oder „sonst angemessen“ ist und bei einer Änderung den zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festsetzt, wirksam ist.  Der Bundesgerichthof hat damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben und in der Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Die Klage der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung gegen den Verein Potsdamer Adler e.V. zur Durchsetzung einer Entgeltserhöhung war in den beiden Vorinstanzen vor dem Amtsgericht sowie dem Landgericht Potsdam mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Vertragsklausel gegen das Transparenzgebot verstieße und Vereine unangemessen benachteilige. Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.

Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere einer Konkretisierung der „Ortsüblichkeit“ und der „Sonstigen Angemessenheit“, sowie der Konsequenzen für die Vereine  bleibt zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten.








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