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I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND e.V. (DMYV). Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Geschäftsstelle befindet sich in Duisburg-Ruhrort. (2) Das Geschäftsjahr des DMYV ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck (1) Der DMYV ist die Vereinigung von Vereinen und Verbänden in der Bundesrepublik Deutschland, in denen Wassersport mit und in Verbindung mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ausgeübt wird. Er ist der Spitzenverband für den motorisierten Wassersport und als solcher Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). Der DMYV ist parteipolitisch neutral. Er räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. (2) Der DMYV bezweckt die Wahrnehmung und Förderung des Motoryacht- und Motorbootsports sowie des motorisierten Fahrtenwassersports in all seinen Erscheinungsformen. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke unmittelbar durch die Ausrichtung wassersportlicher Veranstaltungen aller Art, an der Motorboote unmittelbar und/oder mittelbar beteiligt sind und beteiligt sich an derartigen Veranstaltungen seiner Mitgliedsvereine. (3) Der DMYV ist vom Bundesminister für Verkehr mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beliehen. (4) Der DMYV ist Träger der nationalen Sporthoheit für den motorisierten Wassersport in all seinen Erscheinungsformen, insbesondere für den Breiten-, Fahrten-, Leistungs-, Renn- und Jetbootsport. Für alle Wettbewerbe und Rekordversuche im Bundesgebiet überwacht er die Einhaltung der Vermessungsbestimmungen und der Regeln. Hierzu gehört auch die Bekämpfung des Dopings und Medikamentenmissbrauchs durch geeignete Maßnahmen, sowie die Ahndung von Verstößen. Der DMYV vertritt die Interessen des nationalen Motorbootsports im In- und Ausland und in der „Union Internationale Motonautique“ (UIM). (5) Der DMYV vertritt die Interessen seiner Mitglieder, betreut sie und steht in ständigem Erfahrungsaustausch mit ihnen. (6) Der DMYV hat eine Jugendorganisation, die DMYV-Jugend, und betreibt, fördert und unterstützt den Jugendsport, die Jugendausbildung sowie die Jugendbegegnung sowohl unmittelbar als auch mittelbar, u.a. durch Ausrichtung sportlicher Veranstaltungen. Die Richtlinien der DMYV-Jugend sind in der Jugendordnung geregelt. (7) Der DMYV erteilt Fahrerlaubnisse zum Führen von Wassersportfahrzeugen und führt darüber entsprechende Register. (8) Der DMYV fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Schiffsführern, Fachübungsleitern und Organisationsleitern. (9) Der DMYV fördert die Verkehrs- und Betriebssicherheit, einschließlich des Funkverkehrs, der motorisierten Sportschiffahrt. (10) Im Rahmen seines Aufgabenbereiches setzt sich der DMYV auch für Natur-, Landschafts- und Umweltschutz und für die Nutzung, Erhaltung, Planung und Erschließung von Wasserflächen und Ufergebieten ein. (11) Der DMYV nimmt die Interessen des motorisierten Wassersportes und -tourismus gegenüber Anbietern gewerblicher Leistungen wahr (Verbraucherschutz). (12) Der DMYV vertritt die Interessen des motorisierten Wassersportes und -tourismus gegenüber Behörden und anderen Institutionen. (13) Der DMYV verfolgt die aufgeführten Zwecke ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. (14) Mittel des DMYV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DMYV, es sei denn, dass dies nach den Bestimmungen der AO zulässig ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft (1) Der DMYV hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. (2) Ordentliches Mitglied des DMYV kann ein Verein sein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt hat und den motorisierten Wassersport ausübt oder fördert; ordentliches Mitglied kann auch ein nicht rechtsfähiger Verein sein, der die Gemeinnützigkeit besitzt (Verbandsverein). (3) Ordentliches Mitglied des DMYV kann ferner eine Vereinigung von Vereinen eines Bundeslandes sein deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt hat und den motorisierten Wassersport fördert und dessen Ziele und Zwecke nicht in Konkurrenz zu den Zielen des DMYV stehen (Landesverband). Der Landesverband soll Fachverband für den Motorbootsport im jeweiligen Landessportbund sein. (4) Außerordentliches Mitglied kann jede wassersporttreibende oder wassersportfördernde natürliche oder juristische Person sein, die nicht ordentliches Mitglied sein kann und deren Ziele und Zwecke nicht in Konkurrenz stehen zu den Zielen und Zwecken des DMYV und dessen Landesverbänden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme in den DMYV ist schriftlich zu beantragen. a) Der Verein hat seinem Antrag die Satzung, bei einem eingetragenen Verein den Nachweis der Eintragung im Vereinsregister, das Vorstands- und Mitgliederverzeichnis beizufügen. Das Mitgliederverzeichnis ist aufzuschlüsseln in Mitglieder mit und ohne Boot sowie Jugendmitglieder. Ferner ist eine farbige, maßstablich richtige Zeichnung des Vereinsstanders beizufügen. b) Der Landesverband hat seinem Antrag die Satzung, den Nachweis der Eintragung im Vereinsregister, das Vorstandsverzeichnis sowie ein Verzeichnis der Mitgliedervereine beizufügen. c) Dem Antrag auf ausserordentliche Mitgliedschaft sind Unterlagen beizufügen, die die Aufnahmevoraussetzungen belegen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. (3) Das Präsidium hat seine Entscheidung innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des Antrages zu treffen. Eine ablehnende Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist dem Antragsteller förmlich bekanntzugeben. (4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats ab förmlicher Bekannt gabe schriftlich Berufung an den Verbandstag eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen. Über die Berufung entscheidet der nächste Verbandstag.
§ 5 Rechte der Verbandsmitglieder (1) Ordentliche Mitglieder, die die Gemeinnützigkeit besitzen, haben das Recht auf Beratung und Unterstützung durch den DMYV. (2) Die ordentlichen Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte auf den Verbandstagen durch Delegierte aus. (3) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim DMYV einzureichen. (4) Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
§ 6 Finanzielle und sonstige Pflichten der Verbandsmitglieder (1) Ein aufgenommener Verbandsverein hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Sie wird mit der Aufnahme fällig. (2) Verbandsvereine zahlen jährlich einen Verwaltungsbeitrag (Grundbeitrag). Verbandsvereine zahlen darüberhinaus alljährlich einen Mitgliedsbeitrag für jedes ihrer ordentlichen Mitglieder. Ordentliches Mitglied ist jedes Mitglied eines Verbandsvereines, das den vollen Mitgliedsbeitrag im Verbandsverein zahlt. Die Gebührenordnung kann vorsehen, dass Landesverbände für diejenigen ihrer Mitglieder, die nicht Verbandsverein im DMYV sind, die Mitgliedsbeiträge entrichtet, die der Verein als Verbandsverein des DMYV zu zahlen hätte. Landesverbände-Mitglieder zahlen keine Beiträge. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der vom Präsidium im Benehmen mit dem Länderrat festgelegt wird. (3) Für die Berechnung der Mitgliedsbeiträge erforderliche Angaben seiner ordentlichen Mitglieder hat der Verbandsverein seine ordentlichen Mitglieder per 31. Oktober des Jahres namentlich bis spätestens 1. Dezember des Jahres an die Verbandsgeschäftsstelle zu melden. Wird ein Mitgliederbestand nicht fristgerecht gemeldet, wird dieser vom Präsidium geschätzt. Der geschätzte Mitgliederbestand wird der Beitragsrechnung zugrunde gelegt. Wird der tatsächliche Mitgliederbestand innerhalb von 6 Monaten seit der Schätzung gemeldet oder bekannt, so ist der Beitrag entsprechend neu festzusetzen. Die Beiträge müssen nach Rechnungsstellung, spätestens bis zum 15.3. des jeweiligen Jahres beim DMYV eingegangen sein. (4) Jedes Verbandsmitglied hat dafür zu sorgen, dass sich seine Mitglieder nach den allgemein anerkannten Regeln der Seemannschaft verhalten und das vom DMYV gesetzte Recht beachten. (5) Der DMYV hat gegenüber den Verbandsmitgliedern ein Recht zur Information. In diesem Rahmen kann er Berichte anfordern und Veranstaltungen und Einrichtungen der Mitglieder besichtigen bzw. besuchen. (6) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die Auflösung des Vereins innerhalb von 4 Wochen dem DMYV anzuzeigen. (7) Die Verbandsflagge darf nur ein Boot führen, das beim DMYV gemeldet ist. (8) Das Präsidium des DMYV kann für einzelne besondere Leistungen Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenordnung erheben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit - Austritt - Streichung - Ausschluss - bei eingetragenen Vereinen auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit.
§ 8 Austritt Ein Mitglied kann austreten. Der Austritt muss vom vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gegenüber dem DMYV erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig.
§ 9 Streichung und Ausschluss (1) Die Mitgliedschaft kann vom Verbandstag gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz vorhergehender Abmahnung und mindestens vierteljährlicher Fristsetzung die fälligen Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt hat. (2) Ein Mitglied kann vom Verbandstag ausgeschlossen werden, wenn es durch zurechenbares, schuldhaftes Verhalten in besonders schwerer Weise das Ansehen des DMYV und/ oder des motorisierten Wassersports geschädigt oder gegen die Verbandssatzung und/ oder den Verbandszweck verstoßen hat. (3) Liegen die Voraussetzungen gem. Ziffer 1 oder 2 vor, kann das Präsidium das Ruhen der Mitgliedsrechte bis zur Entscheidung durch den nächsten Verbandstag anordnen.
III. Organe
§ 10 Organe des DMYV Organe des DMYV sind: 1. der Verbandstag 2. das Präsidium 3. der Länderrat
IV. Der Verbandstag
§ 11 Aufgaben und Einberufung (1) Der Verbandstag ist das oberste Organ des DMYV. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen zugeordnet sind. (2) Der Verbandstag beschließt Satzungsänderungen. Er ist zuständig für die Entlastung des Präsidiums und des Länderrates sowie für den Widerruf der Bestellung als Mitglied des Präsidiums. Der Verbandstag wählt die Mitglieder des Präsidiums sowie die Kassenprüfer und deren Stellvertreter. Der Verbandstag setzt die Aufnahmegebühr, den Grundbeitrag und den Mitgliedsbeitrag in einer Gebührenordnung fest. Er genehmigt den Haushaltsvoranschlag und nimmt die Berichte der Kassenprüfer entgegen. (3) Der Verbandstag tritt in der Regel alle zwei Kalenderjahre jeweils im ersten Halbjahr zusammen. Zum Verbandstag lädt der Präsident, bei seiner Verhinderung der 1. Vizepräsident und bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident, sechs Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung ein.
§ 12 Zusammensetzung des Verbandstages Der Verbandstag besteht aus: 1. den von den Verbandsvereinen beauftragten Delegierten, 2. den Delegierten der Landesverbände 3. den Mitgliedern des Präsidiums
§ 13 Stimmenverteilung und Vertretung der Verbandsvereine (1) Jeder Verbandsverein hat eine Grundstimme und für jedes angefangene Fünfzig seiner Wassersportmitglieder eine Zusatzstimme, sofern am 15.03. des laufenden Kalenderjahres kein Rückstand der Verbandsbeiträge (Beitrag, Verwaltungsgebühr und ggf. Aufnahmegebühr) besteht. Die Zusatzstimmen sind auf maximal 10 Stimmen begrenzt. (2) Das Präsidium stellt die Stimmenzahl der einzelnen Verbandsvereine fest. Für die Berechnung der Stimmenzahl ist der Mitgliederbestand des Verbandsvereines am 31. Oktober des vorangegangenen Jahres maßgebend. (3) Für außerordentliche Verbandstage ist die Stimmenfestsetzung des letzten ordentlichen Verbandstages maßgebend. (4) Jeder Verbandsverein hat das Recht, sich entsprechend seiner Stimmenzahl durch eine gleiche oder geringere Zahl von Delegierten vertreten zu lassen. Entsendet er keine Delegierten, kann er sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes ordentliches Verbandsmitglied vertreten lassen. Ein Verbandsverein darf einschließlich der übertragenen Stimmen nicht mehr als 20 Stimmen vertreten. (5) Jeder Delegierte muß Mitglied seines Verbandsvereines sein und darf nicht mehr als 20 Stimmen haben.
§ 14 Stimmenverteilung des Präsidiums und der Landesverbände (1) Jedes Mitglied des Präsidiums hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist unzulässig. Präsidiumsmitglieder, die gleichzeitig Delegierte ihres Verbandsvereines sind, dürfen nur dessen, aber keine übertragenen Stimmen vertreten. (2) Jeder Landesverband hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist unzulässig. Ein Landesverband darf einschließlich der übertragenen Stimmen nicht mehr als 20 Stimmen vertreten.
§ 15 Beschlussfassung (1) Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Anträge auf Satzungsänderung ist die zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. (3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmen nicht mitgerechnet. (4) Wahlen und Abstimmungen sind mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies mindestens durch ein Drittel der vertretenen Stimmen beantragt wird. Wahl und Widerruf von Mitgliedern des Präsidiums finden stets mit verdeckten Stimmzetteln statt.
§ 16 Anträge (1) Anträge zum Verbandstag und Anträge auf Satzungsänderungen können vom Präsidium sowie von jedem Mitglied gestellt werden. (2) Anträge zum Verbandstag müssen spätestens vier Wochen vor Beginn des Verbandstages in schriftlich nachweisbarer Form bei der Geschäftsstelle des DMYV eingegangen sein. (3) Anträge zum Verbandstag sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Verbandstag schriftlich bekannt zu geben. Anträge auf Satzungsänderung müssen allen Verbandsmitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Eingang mitgeteilt werden. (4) Mit der Mitteilung der Anträge nach Absatz 3 ist ggf. die Tagesordnung durch den Präsidenten zu ergänzen. Bei Anträgen auf Satzungsänderung hat das Präsidium spätestens am Verbandstag eine Stellungsnahme vorzulegen. (5) Auf dem Verbandstag können Dringlichkeitsanträge gestellt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Über ihre Zulassung entscheidet der Verbandstag mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
§ 17 Tagesordnung Die Tagesordnung des Verbandstages wird durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den 1. Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vizepräsidenten aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten: 1. Feststellung der Stimmliste 2. Bericht des Präsidenten 3. Finanzbericht 4. Bericht des Länderrates 5. Bericht der Bundesjugend 6. Bericht der Kassenprüfer 7. Entlastung des Präsidiums 8. Wahlen (Präsidium, Kassenprüfer und deren Stellvertreter) 9. Beschluss über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr 10. Festsetzung der Beiträge 11. Anträge 12. Festlegung der nächsten Verbandstage
§ 18 Außerordentlicher Verbandstag (1) Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Verbandsmitglieder. (2) Zu einem außerordentlichen Verbandstag lädt der Präsident, bei seiner Verhinderung der 1. Vizepräsident und bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung ein.
§ 19 Protokollführung Über die Beschlüsse eines Verbandstages ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
V. Das Präsidium
§ 20 Zusammensetzung (1) Zu den Mitgliedern des Präsidiums können nur Mitglieder von Verbandsvereinen gewählt werden. Mit der Annahme der Wahl erlischt jedes andere Ehrenamt im DMYV, soweit nicht diese Satzung oder Nebenordnungen etwas anderes bestimmen. Mitglieder des Präsidiums können nicht gleichzeitig Mitglieder des Länderrates sein. Nicht anwesende Kandidaten sind nur wählbar, wenn dem Verbandstag vor dem Wahlgang ihre Einverständniserklärung schriftlich vorliegt. (2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus: 1. dem Präsidenten 2. dem ersten Vizepräsidenten 3. dem zweiten Vizepräsidenten (Schatzmeister) 4. der unbedingt notwendigen Anzahl von Beisitzern Seine Anzahl muss eine ungerade sein. (3) Der Verbandstag kann auf Antrag des Präsidiums einen oder mehrere außerordentlich um den Verband verdiente Präsidenten zu Ehrenpräsidenten wählen. Diese sind berechtigt, an allen Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen; sie haben volles Rederecht, aber kein Stimmrecht. (4) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident, der erste Vizepräsident und der zweite Vizepräsident. Der DMYV wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Präsidiumsmitglieder vertreten. (5) Verbandsintern gilt die Bestimmung, dass die Präsidiumsmitglieder gemäß (2) Ziffer 2 und 3 nur dann gemeinsam den DMYV im Sinne von § 26 BGB vertreten können, wenn der Präsident durch Krankheit, länger andauernde Abwesenheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Vertretung des DMYV verhindert ist. (6) Bei Wegfall oder länger andauernder Verhinderung eines Vizepräsidenten ist das Präsidium berechtigt, auf Vorschlag des Präsidenten bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag einen Beisitzer zum Vizepräsidenten zu kooptieren. Der Beschluss ist einstimmig zu fassen.
§ 21 Abstimmung (1) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. (2) Schriftliche Abstimmung außerhalb der Präsidiumssitzung ist zulässig. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. (3) Das Beschlussprotokoll ist den Mitgliedern des Länderrates zu übersenden.
§ 22 Amtsdauer (1) Die Amtsdauer jedes Präsidiumsmitgliedes beträgt in der Regel vier Jahre (gerechnet von Verbandstag zu Verbandstag). Um eine kontinuierliche Leitung des DMYV zu gewährleisten, steht alle zwei Jahre die Hälfte der Präsidiumsmitglieder zur Wahl, und zwar erstmalig am Verbandstag 1993 der Präsident und der zweite Vizepräsident sowie die Hälfte der Beisitzer, am Verbandstag 1995 der erste Vizepräsident und die andere Hälfte der Beisitzer. (2) Beginnt die Amtszeit eines Präsidiumsmitgliedes jedoch später als die ordentliche Wahlzeit im Sinne von Absatz 1 Satz 2, so endet sie gleichwohl mit dem Ablauf der ordentlichen Amtszeit. (3) Jedes vertretungsberechtigte Präsidiumsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Besetzung seiner Position durch Neuwahl im Amt. (4) Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder ist zulässig.
§ 23 Aufgaben (1) Dem Präsidium obliegt die Gesamtleitung des DMYV. Es trägt die Verantwortung für die gesamte Verwaltung und alle finanziellen Angelegenheiten. und beschließt den Voranschlag für die Kalenderjahre, in denen kein ordentlicher Verbandstag stattfindet. Es führt den Verkehr mit inländischen sowie ausländischen Behörden und Verbänden und regelt die Beziehungen zur Presse. (2) Das Präsidium kann in Fällen von besonderer Dringlichkeit über Aufgaben, die sonst dem Verbandstag vorbehalten sind, Beschlüsse fassen mit der Wirkung, dass dieselben bis zum nächsten Verbandstag wirksam sind. Dabei hat der Länderrat mitzuwirken. (3) Der Vorsitzende des Länderrates, der Bundesjugendvorsitzende und der Anti-Doping-Beauftragte oder deren Stellvertreter sind zu den Sitzungen des Präsidiums einzuladen.
VI. Der Länderrat
§ 24 Zusammensetzung Der Länderrat besteht aus den Vorsitzenden oder deren ständigen Vertretern der Landesverbände, die Mitglieder des DMYV sind.
§ 25 Aufgaben Zur Beratung des Präsidiums, zur Mitwirkung bei wichtigen Beschlüssen des Präsidiums und zur Durchführung der Beschlüsse des Verbandstages wird der Länderrat gebildet. Das Präsidium hat die mit Mehrheit gefassten Beschlüsse des Länderrates zu berücksichtigen, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dagegen. Der Länderrat kann vom Präsidium Auskünfte einholen, soweit dies für seine Arbeit erforderlich ist. Das Präsidium kann vom Länderrat Auskünfte einholen, soweit sie für seine Arbeit erforderlich sind.
§ 26 Einberufung Der Länderrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er tagt mindestens einmal im Jahr zusammen mit dem Präsidium.
§ 27 Organisation Der Länderrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Länderrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist dem Präsidium mitzuteilen.
VII. Verwaltung
§ 28 Verbandsordnungen (1) Der Verbandstag kann Verbandsgeschäfte sowie sportliche und andere Fragen durch besondere Ordnungen regeln. (2) Die bisherigen Ordnungen gelten bis zur Neufassung fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
§ 29 Ausschüsse und Referate (1) Für einzelne Sachgebiete können ständige Ausschüsse und Referate gebildet werden. Diese arbeiten im Rahmen der vom Verbandstag erlassenen Ordnungen nach den Richtlinien des Präsidiums. (2) Einzelne Sachfragen können einem Mitglied des Länderrates oder einem sonstigen geeigneten Mitglied eines Verbandsmitgliedes zur Betreuung übertragen werden. Das beauftragte Mitglied arbeitet nach den Richtlinien des Präsidiums.
§ 30 Kassenprüfer (1) Zur Prüfung des Finanz- und Rechnungswesens sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die vom Verbandstag gewählt werden. Sie dürfen kein anderes Amt im DMYV bekleiden. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Prüfung durchzuführen und hierüber dem Verbandstag einen schriftlichen Bericht vorzulegen. (2) Gleichzeitig mit der Bestellung der Kassenprüfer sind zwei Vertreter zu bestellen, die einen Kassenprüfer im Falle der Verhinderung vertreten. Die Vertreter werden ebenfalls vom Verbandstag gewählt. (3) Die Amtsdauer der Kassenprüfer und Vertreter beträgt in der Regel 4 Jahre, gerechnet von Verbandstag zu Verbandstag. Um eine kontinuierliche Prüfung des Finanz- und Rechnungswesens sicher zu stellen, werden auf dem Verbandstag 2005 der 2. Kassenprüfer und der 2. Stellvertreter nur für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl in Folge sollte nur ausnahmsweise erfolgen. (4) Nicht anwesende Kandidaten sind nur wählbar, wenn dem Verbandstag vor dem Wahlgang ihre Einverständniserklärung schriftlich vorliegt.
§ 31 Ehrenämter (1) Alle Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Das Präsidium setzt die Sätze für Tages- und Übernachtungsgelder und für die Erstattung der Fahrtkosten fest. (2) Der Inhaber eines Amtes hat die Interessen des DMYV wahrzunehmen. (3) Die Bestellung in ein Ehrenamt ist widerruflich.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 32 Auflösung des DMYV (1) Der DMYV kann nur durch Beschluss eines zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Verbandstages aufgelöst werden. Dieser Verbandstag ist nur beschlussfähig, wenn Dreiviertel aller Stimmberechtigten vertreten sind. (2) Ist der nach Abs. 1 einberufene außerordentliche Verbandstag nicht beschlussfähig, ist erneut zu einem außerordentlichen Verbandstag einzuladen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. (3) Der Auflösungsbeschluss muss mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen gefasst werden. (4) Bei der Auflösung des Verbandes und bei Wegfall des Verbandszweckes ist das Vermögen des Verbandes der Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V. und der Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. oder deren Nachfolgeorganisationen je zur Hälfte zur Verfügung zu stellen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden haben.
§ 33 Erfüllung und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Duisburg-Ruhrort.
§ 34 Befugnis des Vorstandes (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, bei zukünftigen Satzungsänderungen redaktionelle Änderungen vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht zum Zwecke der Eintragung oder von der Finanzverwaltung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit gefordert werden. (2) Das Präsidium wird ermächtigt, unter Beteiligung des Länderrates zwischen den Verbandstagen erforderliche Anpassungen oder Änderungen von Verbandsordnungen mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, wenn die Anpassungen oder Änderungen wegen Eilbedürftigkeit keinen Aufschub bis zum nächsten Verbandstag dulden. Veränderte Verbandsordnungen sind dem nächsten Verbandstag zur Beschlussfassung vorzulegen.
Stand: 05.04.2009
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