Schadstoffausstoß bei Sportbooten – Regelungen und die Position des DMYV

Bei der breiten öffentlichen Diskussion zu drohenden Fahrverboten für Pkws in hoch belasteten Metropolen wurden u.a. in Köln und Düsseldorf auch die von der Rheinschifffahrt in unmittelbarer Nähe der Innenstädte emittierten Schadstoffmengen politisch thematisiert. Dieses Thema kann daher auch unter Sportbootfahrer/innen nicht mehr ignoriert werden und der DMYV muss hierzu seine offizielle Position festlegen.

Schadstoffimmissionen aus Verbrennungsmotoren der Schifffahrt einschließlich der Freizeitschifffahrt waren daher im Oktober 2019 in der zuständigen Arbeitsgruppe bei der ZKR (Zentralkommission für die Rheinschifffahrt) ein Gesprächspunkt mit Vertretern der EBA. Der dringende Handlungsbedarf in diesem Themenfeld brachte die Arbeitsgruppe auch bei der anschließenden EBA-Generalversammlung auf den Tisch.

Als oberster Vertreter der deutschen Motorbootfahrer/innen sollte der Deutsche Motoryachtverband seine Position zu den Schadstoffemissionen in der Freizeitschifffahrt zeitnah formulieren.

Der rechtliche Hintergrund für Sportboote

Dabei gilt es zunächst zu prüfen, welche Regelungen für Schadstoffgrenzwerte überhaupt für den Betrieb von Sportbooten gelten. In der Sportschifffahrt gilt allgemein für alle neuen Boote mit Längen zwischen 2,5m und 24m die sogenannte EU-Sportbootrichtlinie 2013/53 EU die bestimmt, dass seit dem 17.01.2017 nur noch nach dieser Vorschrift gebaute und geprüfte Boote in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Sportbootrichtlinie hat die Schadstoffgrenzwerte für Verbrennungsmotoren aus der EU-Verordnung für mobile Motoren außerhalb des Straßenverkehrs übernommen. Käufer von neuen Booten mit europäischem Zertifikat können sicher sein, alle aktuell gültigen Anforderungen für Schadstoffemissionen zu erfüllen.

Neben der EU-Sportbootrichtlinie gelten auf europäischen Binnengewässern für Sportboote mit Längen zwischen 20m und 24m, wie für alle anderen Attest-pflichtige Wasserfahrzeuge, die Regeln der Rheinschifffahrts-Untersuchungsordnung (RheinSchUO) bzw. Binnenschifffahrts-Untersuchungsordnung (BinSchUO). Alle technischen Anforderungen an Wasserfahrzeuge für Binnengewässer wurden in der europäischen Norm ES-TRIN (European Standard for laying down Technical Requirements for Inland Navigation Vessels) zusammengefasst, die dem technischen Fortschritt entsprechend angepasst werden kann.

Eine Besonderheit von ES-TRIN gegenüber der EU-Sportbootrichtlinie ist, dass nicht nur Bau und in Verkehr bringen neuer Boote sondern auch der Betrieb von Bestandsfahrzeugen geregelt wird. Dabei bestimmt ES-TRIN, dass nach Motorenwechsel auch von Bestandsfahrzeuge die aktuellen Schadstoffgrenzwerte einzuhalten sind.

Übersicht der EU-Anforderungen für Verbrennungsmotoren in der Freizeitschifffahrt

 Europäische BinnengewässerEuropäisches Meeresgewässer
Zulassung nach dem 17.01.2017:
Alle Boote mit Längen zwischen 2,5m und 24m.
EU-Sportbootrichtlinie für Zulassung verpflichtend.
Motoren erfüllen die aktuell geltenden Anforderungen.
EU-Sportbootrichtlinie für Zulassung verpflichtend.
Motoren erfüllen alle aktuell gültigen Anforderungen.
Zulassung vor dem 17.01.2017:
Boote mit Längen zwischen 20m und 24m.
ES-TRIN  Kapitel 9 verpflichtend.
Bei Motorenwechsel müssen die aktuell geltenden Anforderungen erfüllt werden.
Keine

Zulassung vor dem 17.01.2017:

Boote mit Längen unter 20m.

ES-TRIN Kapitel 9 als Norm.

Anforderungen sind als anerkannte Regeln der Technik zu beachten.

Keine

Die Position des Deutschen Motoryachtverbandes

Der Deutsche Motoryachtverband unterstützt Bemühungen mit Grenzwerten für Schadstoffemissionen von Verbrennungsmotoren nach europäischen Regelungen auch durch die Freizeitschifffahrt einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Seit dem 17.01.2017 neu in Verkehr gebrachte Boote erfüllen mit ihren Motoren bereits alle aktuell gelten Anforderungen zur Schadstoffminderung gemäß EU-Sportbootrichtlinie. Für die große Zahl der vorher zugelassenen Sportboote besteht jedoch Handlungsbedarf, damit auch diese in absehbarer Zeit so betrieben werden können, dass die Schadstoffgrenzwerte nach der Vorschrift für neue Boote und der Norm für Binnengewässer eingehalten werden können.

Text: Dieter Haendel


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